Verspätete Anmeldung
Die nachstehende Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der
Geldwäscherei gilt seit dem 1. Januar 2009 sinngemäss auch unter der
Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA.
Parallelgesuch an die
FINMA
Finanzintermediäre, welche die gesetzliche Frist des 1. April 2000 zum
Anschluss an eine anerkannte SRO verpasst haben, aber schon vor diesem Datum
ihre Tätigkeit aufgenommen haben, unterstehen der Aufsicht der
FINMA. Sie müssen deshalb, wenn sie sich bei einer SRO um die
Erlangung der Mitgliedschaft bewerben wollen, zusätzlich bei der
FINMA ein Gesuch um Bewilligung ihrer Tätigkeit einreichen und sich mit
ihrer Anmeldung darüber ausweisen.
Für das Gesuch an die FINMA sind die Anforderungen von Buchstabe B
des "Informationsschreibens Nr. 15 der
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei" zu erfüllen. Dies
bedeutet:
- Der Finanzintermediär ist gemäss Gesetz (Art. 14 in Verbindung
mit Art. 20 und 36
GwG) verpflichtet,
die unterstellungspflichtige Tätigkeit einzustellen;
- Der Finanzintermediär hat, falls er einen SRO Anschluss anstreben
will, der SRO gegenüber die Einstellung der illegalen Tätigkeit mit dem
Beitrittsgesuch oder, auf Aufforderung der SRO hin innert einer
Frist von längstens 30 Tagen, schriftlich zu bestätigen;
- Die SRO sistiert die Behandlung des Aufnahmegesuchs für so lange,
bis ihr die Kontrollstelle die Zustimmung zum Anschluss erteilt hat;
- Sowohl die SRO wie auch die Kontrollstelle kann die Einstellung der
illegalen Tätigkeit jederzeit überprüfen oder von einer unabhängigen
Revisionsstelle auf Kosten des Finanzintermediärs überprüfen lassen.
- Der Finanzintermediär hat der FINMA ein Parallelgesuch
einzureichen, das enthält:
- die unterschriftliche Erklärung, der Finanzintermediär
stelle gemäss Art. 42 Abs. 3 ein Gesuch um Bewilligung nach Art. 14
GwG;
- die Kopie des Gesuchs an die SRO;
- das Verzeichnis (in Kopie) über sämtliche Beilagen zum Gesuch an die
SRO.
- Die FINMA behält sich vor, in Einzelfällen weiterhin ein
substantiiertes Gesuch zu verlangen.
Anschluss von Finanzintermediären, welche bereits eine
illegale Tätigkeit aufgenommen haben
Für das Verfahren zur Aufnahme von Finanzintermediären, welche nach dem 31.
März 2000 eine Tätigkeit (illegalerweise) aufgenommen haben, und sich
nachträglich einer SRO unterstellen wollen, ist gemäss Buchstabe A des "Informationsschreibens Nr. 15
der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei" vorzugehen.
Dies bedeutet:
- Der Finanzintermediär ist gemäss Gesetz (Art. 14 in Verbindung
mit Art. 20 und 36 GwG) verpflichtet, die unterstellungspflichtige Tätigkeit
einzustellen;
- Der Finanzintermediär reicht der SRO ein vollständiges Beitrittsgesuch
ein; die SRO erstattet der Kontrollstelle Meldung.
- Der Finanzintermediär hat der SRO gegenüber die Einstellung der
illegalen Tätigkeit mit dem Beitrittsgesuch oder auf Aufforderung der SRO
hin innert einer Frist von längstens 30 Tagen schriftlich zu
bestätigen;
- Geht diese Bestätigung nicht innert Frist oder nur in unzureichender
Form ein, so wird die SRO dies der Kontrollstelle melden und die Behandlung
des Aufnahmegesuchs für so lange sistieren, bis ihr die Kontrollstelle die
Zustimmung zum Anschluss erteilt hat;
- Sowohl die SRO wie auch die FINMA kann die Einstellung der
illegalen Tätigkeit jederzeit überprüfen oder von einer unabhängigen
Revisionsstelle auf Kosten des Finanzintermediärs überprüfen lassen.
- Die Einreichung eines Parallelgesuchs an die FINMA ist nicht
notwendig.
|