Kontrollstelle: Informationsschreiben Nr. 15
Die SRO PolyReg bringt bei jeder Neuaufnahme eines Mitglieds das nachstehend
wiedergegebene Informationsschreiben Nr. 15 der Kontrollstelle für die
Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) zur Anwendung:
Eidgenössische Finanzverwaltung
Administration fédérale des finances
Amministrazione federale delle finanze
Administraziun federala da finanzas
Swiss Federal Finance Administration
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Bern, 12. Oktober 2001
Tel 031/ 323 39 94
Fax 031/ 323 52 61
E-Mail gwginfo@efv.admin.ch
An alle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen
Betrifft: Informationsschreiben Nr. 15
Anschlussgesuche von illegal tätigen Finanzintermediären bei anerkannten
Selbstregulierungsorganisationen (SRO)
Sehr geehrte Damen und Herren
Das vorliegende Informationsschreiben Nr. 15 dient der Erläuterung des
Vorgehens der SRO und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der
Geldwäscherei (Kontrollstelle) bei Finanzintermediären, welche vor dem
Anschluss bzw. während des Anschlussverfahrens an eine SRO eine
unterstellungspflichtige (und damit illegale) Tätigkeit ausüben.
A) Aufnahme einer neuen Tätigkeit nach dem 31. März 2000 / illegale
Tätigkeiten
Die Kontrollstelle wurde in letzter Zeit von verschiedenen SRO auf
Finanzintermediäre aufmerksam gemacht, welche bei ihnen ein Anschlussgesuch
gestellt hatten und bereits vor dem SRO-Anschlussgesuch bzw. während einem
laufenden Aufnahmeverfahren eine neue, unterstellungspflichtige Tätigkeit
aufgenommen haben. Diese neue Tätigkeit wurde jeweils nach Ablauf der
Übergangsfrist vom 31. März 2000 aufgenommen. Die SRO machten die
Finanzintermediäre darauf aufmerksam, dass sie ihre Anschlussgesuche erst
behandeln würden, wenn die Finanzintermediäre bei der Kontrollstelle ein
Parallelgesuch eingereicht hätten. Die SRO stützten sich dabei offenbar auf
Art. 42 Abs. 3 GwG, welcher ein solches Vorgehen für Finanzintermediäre
vorschreibt, die bereits vor Ablauf der Übergangsfrist eine
unterstellungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hatten, jedoch nach Ablauf
der Übergangszeit weder über einen SRO-Anschluss noch über eine Bewilligung
der Kontrollstelle verfügten. Die Kontrollstelle wies die SRO in ihrem
Informationsschreiben Nr. 10 zudem darauf hin, dass der Anschluss von
Finanzintermediären, welche nach dem 31. März 2000 ein Anschlussgesuch
einreichten und seit Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 42 GwG bereits
eine Tätigkeit gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG ausüben, ohne über eine Bewilligung
gemäss Art. 14 GwG oder einen Anschluss an eine anerkannte SRO zu verfügen,
und ohne dass solche Finanzintermediäre ein entsprechendes Gesuch um
Direktunterstellung nach Art. 14 GwG gestellt haben, nicht statthaft sei und
die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung der betroffenen SRO in
Frage stelle.
Die Kontrollstelle hält fest, dass Art. 42 Abs. 3 GwG auf
Finanzintermediäre, welche ihre Tätigkeit erst nach Ablauf der
Übergangsfrist am 31. März 2000 aufgenommen haben, nicht anwendbar ist. Auf
solche Finanzintermediäre ist ausschliesslich Art. 14 GwG anwendbar, der
zwar ebenfalls die Einreichung eines Gesuches bei der Kontrollstelle
vorsieht, wenn der Finanzintermediär nicht über einen SRO-Anschluss verfügt.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass zwingend bei der
Kontrollstelle ein Bewilligungsgesuch einzureichen ist, wenn die Tätigkeit
vor einem SRO-Anschluss aufgenommen wurde. Art. 14 GwG bezweckt einzig die
Sicherstellung, dass ein Finanzintermediär entweder einer SRO angeschlossen
ist oder über eine Bewilligung der Kontrollstelle verfügt. Ein
Finanzintermediär, der nach dem 31. März 2000 eine neue Tätigkeit aufnehmen
will, kann nicht dazu gezwungen werden, ein Gesuch bei der Kontrollstelle
einzureichen. Dies wäre auch mit der Konzeption der Selbstregulierung im
GwG nicht zu vereinbaren, welche eine Bewilligung der Kontrollstelle nur
subsidiär zu einem SRO-Anschluss vorsieht.
Nimmt ein Finanzintermediär eine neue Tätigkeit bereits während dem
SRO-Anschlussverfahren oder sogar früher auf, so ist primär Art. 36 GwG
anwendbar: Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer als
Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG tätig wird, ohne über eine
Bewilligung nach Artikel 14 GwG zu verfügen oder einer
Selbstregulierungsorganisation angeschlossen zu sein. Wer ohne SRO-Anschluss
oder Bewilligung der Kontrollstelle (d.h. bereits vor oder während eines
Anschluss- oder Unterstellungsverfahrens) eine unterstellungspflichtige
Tätigkeit aufnimmt, ist illegal tätig und macht sich strafbar. Diese
Tätigkeit ist unverzüglich einzustellen. Die Kontrollstelle ist nach Art. 20
GwG verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des
ordnungsmässigen Zustandes zu ergreifen.
Die Kontrollstelle hat sich bisher nicht generell dazu geäussert, wie sie
gegen illegal tätige Finanzintermediäre vorzugehen gedenkt. Bisher hatte sie
sich darauf beschränkt, in einzelnen Fällen Strafanzeigen einzureichen, ohne
direkte Massnahmen zur Einstellung der Tätigkeit zu ergreifen. Die
Kontrollstelle beabsichtigt, zur Durchsetzung des GwG härter gegen illegal
tätige Finanzintermediäre vorzugehen und solche Tätigkeiten zu unterbinden.
Sie ergreift zu diesem Zweck folgende Massnahmen und ordnet an:
- Unterstellungspflichtige Tätigkeiten ohne Anschluss bei einer
anerkannten SRO resp. ohne Bewilligung der Kontrollstelle sind verboten.
Nach erfolgloser Aufforderung zur Einstellung der Tätigkeit wird eine
kostenpflichtige Verfügung erlassen und, wenn nötig, entsprechend Art. 20
Abs. 2 GwG bis zu einer Liquidation der Gesellschaft und Löschung im
Handelsregister durchgesetzt. Vorbehalten bleiben einerseits mildere
Massnahmen in Härtefällen und bei entschuldbarem Irrtum über die
Unterstellungspflicht. Vorbehalten bleibt anderseits auch die
Anzeigeerstattung an das Eidgenössische Finanzdepartement zur Ausfällung
einer Busse gem. Art. 36 GwG.
- Die SRO haben der Kontrollstelle alle ein Anschlussgesuch
stellende Finanzintermediäre zu melden, wenn sich aufgrund der eingereichten
Unterlagen oder gestützt auf andere der SRO vorliegende Informationen
ergibt, dass die Finanzintermediäre offensichtlich bereits vor oder während
des Anschlussverfahrens illegal eine unterstellungspflichtige Tätigkeit
aufgenommen haben. Die Mitteilung an die Kontrollstelle kann durch Kopiegabe
der im nächsten Absatz erwähnten Warnung an die Finanzintermediäre erfolgen.
- In Abänderung der bisherigen Praxis der SRO müssen die SRO
Finanzintermediäre, welche nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. März 2000
neu eine unterstellungspflichtige Tätigkeit aufgenommen haben, jedoch erst
nach Aufnahme der Tätigkeit ein Anschlussgesuch stellen, nicht mehr zur
Einreichung eines Parallelgesuches gemäss Art. 42 Abs. 3 GWG anhalten. Die
SRO machen solche Bewerber aber darauf aufmerksam,
- dass sie gemäss Gesetz (Art. 14 in Verbindung mit Art. 20 und 36 GwG)
verpflichtet sind, ihre unterstellungspflichtige Tätigkeit einzustellen,
- dass sie - falls sie weiterhin den SRO Anschluss anstreben wollen - der
SRO gegenüber die Einstellung der illegalen Tätigkeit innert einer Frist von
längstens 30 Tagen schriftlich zu bestätigen haben,
- dass im Säumnisfall die SRO Meldung an die Kontrollstelle macht und das
Anschlussverfahren sistiert, bis die Kontrollstelle die Zustimmung zum
Anschluss erteilt hat,
- dass die SRO sowie die Kontrollstelle die Einstellung der illegalen
Tätigkeit jederzeit überprüfen oder von einer unabhängigen Revisionsstelle
überprüfen lassen kann.
- Den SRO ist es grundsätzlich untersagt, illegal tätige
Finanzintermediäre anzuschliessen. Die Kontrollstelle sieht deshalb davon
ab, der SRO noch ausdrücklich einen Aufnahmestopp aufzugeben (sog.
"Rotlicht"). Die SRO dürfen Finanzintermediäre mithin erst aufnehmen, wenn
diese ihre illegale Tätigkeit eingestellt haben. Die Kontrollstelle setzt,
wenn nötig, die Einstellung einer illegalen Tätigkeit durch und teilt den
SRO den Vollzug mit, sodass sie die Finanzintermediäre anschliessend, falls
die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, aufnehmen können ("Grünlicht").
Der Anschluss eines offensichtlich illegal tätigen Finanzintermediärs ohne
Zustimmung durch die Kontrollstelle stellt die Gewähr für eine
einwandfreie Geschäftsführung der betroffenen SRO in Frage.
B) Aufnahme einer neuen Tätigkeit vor dem 1. April 2000, jedoch verspätete
Einreichung des Anschlussgesuches / Parallelgesuche
Finanzintermediäre, welche bereits vor Ablauf der Übergangsfrist am 31. März
2000 eine unterstellungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, jedoch erst nach
dem 31. Mai 2000 ein Anschlussgesuch gestellt haben, diese Tätigkeit aber
fortsetzen, üben die Tätigkeit illegal aus. Die Tätigkeit ist deshalb bis
zum Anschluss an eine SRO einzustellen. Die Kontrollstelle erlaubt zwar,
dass das Gesuch bei der SRO hängig bleibt, weist aber darauf hin, dass Art.
42 Abs.3 GwG weiterhin für diese Fälle Anwendung findet: Entsprechend Art.
42 Abs. 3 GwG müssen solche Finanzintermediäre vorerst ein Gesuch bei der
Kontrollstelle einreichen (sog. Parallelgesuch). Eine Aufnahme bei der SRO
kann demnach nur erfolgen, nachdem die Kontrollstelle der SRO dazu
ausdrücklich die Bewilligung erteilt hat. Bisher verlangte die
Kontrollstelle ein substantiiertes Parallelgesuch (d.h. ein Gesuch gemäss
Checkliste der Kontrollstelle) und erteilte der SRO die Aufnahmebewilligung
erst nach dessen Vervollständigung. Da die Kapazitäten der Kontrollstelle
gegenwärtig aber ausgeschöpft sind, können Parallelgesuche nicht innert
nützlicher Frist auf ihre Substantiiertheit hin geprüft werden. Die
Kontrollstelle trifft deshalb folgende Massnahmen und ordnet an:
- Die Kontrollstelle verlangt vom Finanzintermediär ab sofort nur noch ein Parallelgesuch, das enthält:
- die unterschriftliche Erklärung, der FI stelle gemäss Art. 42 Abs.3 ein
Gesuch um Bewilligung nach Art. 14 GwG
- die Kopie des Gesuches an die SRO
- das Verzeichnis (in Kopie) über sämtliche Beilagen zum Gesuch an die
SRO
Die Kontrollstelle behält sich vor, in Einzelfällen weiterhin ein substantiiertes
Gesuch zu verlangen.
- Die SRO werden angehalten, die Finanzintermediäre auf die
Anforderungen der Kontrollstelle hinzuweisen. Damit sind dieselben Hinweise
zu verbinden, wie oben in Buchst. A Ziff. 3 dargestellt (Einstellung -
Bestätigung - Sistierung - Kontrollmöglichkeit).
Ein Anschluss darf in diesem Zusammenhang erst erfolgen, wenn die
Kontrollstelle der SRO mitteilt, dass sie ein entsprechendes Gesuch erhalten
hat (sog. "Grünlicht"-Anordnung). Die bisherige "Rotlicht"-Anordnung seitens
der Kontrollstelle gibt es fortan nicht mehr.
Die Erläuterungen in Buchst. A Ziff. 1 und ganz am Ende von Buchst. A
dieses Informationsschreibens gelten gleichermassen auch in diesem Bereich.
C) Abweisung des Gesuchs
Wenn die SRO das Gesuch eines Finanzintermediärs abweist, so teilt sie dies
der Kontrollstelle wie bisher mit.
D) Zusammenfassung
- Voraussetzung:
Die SRO stellt anlässlich der Behandlung des Anschlussgesuchs fest, dass der
Finanzintermediär eine unterstellungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat
und dass dieser Zustand immer noch andauert.
- Pflicht der SRO gegenüber der gesuchstellenden
Person:
Die SRO macht den Finanzintermediär aufmerksam,
- wenn die Aufnahme der illegalen Tätigkeit nach dem 31. März
2000 erfolgte
- auf die Einstellungspflicht, Einstellungserklärung, Verfahrenssistierung
und Kontrollmöglichkeit (entsprechend oben Buchst. A Ziff. 3);
- wenn die Aufnahme der illegalen Tätigkeit vor dem 1. April 2000
erfolgte:
- auf die Notwendigkeit und die Anforderungen eines Parallelgesuches (oben
Buchst. B Ziff. 1),
- auf die Einstellungspflicht, Einstellungserklärung, Verfahrenssistierung
und Kontrollmöglichkeit (entsprechend oben Buchst. A Ziff. 3).
- Pflicht der SRO gegenüber der Kontrollstelle:
Zustellung einer Kopie der Mitteilungen im Sinne von vorstehendem Buchst. A,
Ziff. 2.
(Bei einer allfälligen Abweisung eines Gesuches ist weiterhin die dafür
übliche Mitteilung an die Kontrollstelle zu richten).
Mit freundlichen Grüssen
EIDG. FINANZVERWALTUNG
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Armand Meyer
Leiter der Kontrollstelle a.i.
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