Vortaten zur Geldwäscherei
Geldwäscherei setzt Handlungen in Bezug auf Vermögenswerte voraus, die aus
einem Verbrechen herrühren. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 StGB). Die Kenntnis der
möglichen Vortaten ist für den Finanzintermediär von Bedeutung, weil er nach
Art. 9 zur Meldung verpflichtet ist, wenn er weiss oder den begründeten
Verdacht hat, dass die in eine Geschäftsbeziehung involvierten
Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art.
305bis StGB stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen
herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
unterliegen (Art. 260ter StGB).
Viele der möglichen Vortaten ergeben sich aus dem
Schweizerischen
Strafgesetzbuch. Zahlreiche weitere Gesetze enthalten jedoch ebenfalls
Strafbestimmungen, welche als Vortaten in Frage kommen. Um hier einen
Überblick zu gewinnen, hat Herr Prof. Martin Killias für PolyReg einen
Leitfaden zusammengestellt, der die möglichen Vortaten auflistet.
| Prof. Dr. iur & lic.phil. Martin Killias |
| Rathausgässli 27 |
| Postfach 2094 |
| CH-5600 Lenzburg 2 |
| martin.killias<at>rwi.uzh.ch |
Vortaten zur Geldwäscherei - Ein Leitfaden für Polyreg
Erstellt von Prof. Dr. iur. Martin Killias und
lic. iur. Gwladys Gilliéron.
Zürich, den 19. November 2008
Inhaltsverzeichnis
| 1. | Einleitung | 5 |
| 1.1 | Zielsetzungen | 5 |
| 1.2 | Gesetzliche Definition der Geldwäscherei | 5 |
| 1.3 | Wirtschaftliche Definition der Geldwäscherei | 6 |
| 1.4 | Kriminologische Definition der Geldwäscherei | 6 |
| 1.5 | Verbrechen | 7 |
| 1.6 | Geldwäschereigesetz (GwG) | 8 |
| 1.7 | Aufbau des Katalogs | 9 |
| 2. | Geld als Ergebnis illegaler Tätigkeiten | 10 |
| 2.1 | Strafgesetzbuch (StGB) | 10 |
| 2.1.1 | Strafbare Handlungen gegen das Vermögen | 10 |
| | Veruntreuung (Art. 138) | 10 |
| | Diebstahl (Art. 139) | 10 |
| | Raub (Art. 140) | 11 |
| | Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143) | 11 |
| | Datenbeschädigung (Art. 144bis) | 11 |
| | Betrug (Art. 146) | 12 |
| | Betrügerisches Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147) | 12 |
| | Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148) | 12 |
| | Warenfälschung (Art. 155 Ziff. 2) | 13 |
| | Erpressung (Art. 156) | 13 |
| | Wucher (Art. 157) | 13 |
| | Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2) | 13 |
| | Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1) | 14 |
| | Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1) | 14 |
| | Misswirtschaft (Art. 165) | 14 |
| | Gerichtlicher Nachlassvertrag (Art. 171 Abs. 1) | 15 |
| 2.1.2 | Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit | 15 |
| | Menschenhandel (Art. 182) | 15 |
| | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183) | 15 |
| | Geiselnahme (Art. 185) | 16 |
| 2.1.3 | Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität | 16 |
| | Förderung der Prostitution (Art. 195) | 16 |
| 2.1.4 | Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen | 17 |
| | Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226) | 17 |
| 2.1.5 | Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht | 17 |
| | Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1) | 17 |
| | Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1) | 17 |
| | Einführen, erwerben, lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 2) | 17 |
| | Fälschung von Mass und Gewicht (Art. 248) | 17 |
| | Geld und Wertzeichen des Auslandes (Art. 250) | 18 |
| 2.1.6 | Urkundenfälschung | 19 |
| | Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1) | 19 |
| | Unterdrückung von Urkunden (Art. 254) | 19 |
| | Urkunden des Auslandes (Art. 255) | 19 |
| 2.1.7 | Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden | 19 |
| | Kriminelle Organisation (Art. 260ter) | 19 |
| | Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater) | 20 |
| 2.1.8 | Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege | 20 |
| | Geldwäscherei / Qualifiziertes Steuervergehen (Art. 305bis Abs. 1bis) | 20 |
| | Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 205bis Abs. 2) | 20 |
| 2.1.9 | Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht | 20 |
| | Amtsmissbrauch (Art. 312) | 20 |
| | Ungetreue Amtsführung (Art. 314) | 20 |
| | Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1) | 20 |
| | Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen (Art. 322ter) | 20 |
| | Sich bestechen lassen (Art. 322quater) | 21 |
| | Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies) | 21 |
| 2.2 | Betäubungsmittelgesetz (BetmG) | 22 |
| | Art. 19 (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2) | 22 |
| 2.3 | Waffengesetz (WG) | 23 |
| | Art. 33 (Abs. 3) | 23 |
| 2.4 | Kriegsmaterialgesetz (KMG) | 24 |
| | Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten (Art. 33 Abs. 2) | 24 |
| | Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen (Art. 34 Abs. 1) | 24 |
| | Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen (Art. 35) | 25 |
| 2.5 | Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) | 26 |
| | Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 3) | 26 |
| | Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 3) | 26 |
| 2.6 | Kernenergiegesetz (KEG) | 28 |
| | Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen (Art. 88 Abs. 2) | 28 |
| | Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen (Art. 89 Abs. 2) | 28 |
| 2.7 | Markenschutzgesetz (MSchG) | 30 |
| | Betrügerischer Markengebrauch (Art. 62 Abs. 2) | 30 |
| 2.8 | Urheberrechtsgesetz (URG) | 31 |
| | Art. 67 (Abs. 2): Urheberrechtsverletzung | 31 |
| 2.9 | Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) | 32 |
| | Art. 14 (Abs. 4) | 32 |
| 2.10 | Landwirtschaftsgesetz (LwG) | 33 |
| | Art. 172 (Abs. 2) | 33 |
| 2.11 | Lebensmittelgesetz (LMG) | 34 |
| | Art. 47 (Abs. 2) | 34 |
| 2.12 | Transplantationsgesetz | 35 |
| | Art. 69 (Abs. 2) | 35 |
| 2.13 | Stammzellenforschungsgesetz | 37 |
| | Art. 24 (Abs.3) | 37 |
| 2.14 | Heilmittelgesetz (HMG) | 38 |
| | Art. 86 (Abs. 2) | 38 |
| 2.15 | Chemikaliengesetz (ChemG) | 39 |
| | Art. 49 (Abs. 2 und 4) | 39 |
| 2.16 | Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) | 41 |
| | Kinderhandel (Art. 24 Abs. 2) | 41 |
| 2.17 | Landesversorgungsgesetz (LVG) | 42 |
| | Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 45) | 42 |
| 2.18 | Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) | 43 |
| | Strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht (Art. 19) | 43 |
| 2.19 | Spielbankengesetz (SBG) | 44 |
| | Art. 55 (Abs. 2) | 44 |
| 2.20 | Güterkontrollgesetz (GKG) | 45 |
| | Art. 14 (Abs. 2) | 45 |
| 2.21 | Embargogesetz (EmbG) | 46 |
| | Art. 9 (Abs. 2) | 46 |
| 3. | Illegal erworbenes Geld zur Finanzierung illegaler Tätigkeiten | 47 |
| 3.1 | Strafgesetzbuch | 47 |
| | Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies) | 47 |
| | Kriminelle Organisation (Art. 260ter) | 47 |
| 3.2 | Betäubungsmittelgesetz (BetmG) | 48 |
| | Art. 19 (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2) | 48 |
| 3.3 | Kriegsmaterialgesetz (KMG) | 49 |
| | Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten (Art. 33 Abs. 2) | 49 |
| 4. | Honorar für begangenes Verbrechen | 50 |
| 4.1 | Strafgesetzbuch (StGB) | 50 |
| | Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 (Ziff. 1) | 50 |
| | Sexuelle Nötigung (Art. 189) | 50 |
| | Vergewaltigung (Art. 190) | 50 |
| | Schändung (Art. 191) | 51 |
| | Brandstiftung (Art. 221) | 51 |
| | Verursachen einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1) | 51 |
| | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1) | 51 |
| | Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225) | 51 |
| | Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis) | 52 |
| | Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227) | 52 |
| | Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1) | 52 |
| | Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1) | 52 |
| | Verbreiten von Tierseuchen (Art. 232 Ziff. 1 Abs. 2) | 53 |
| | Verbreiten von Schädlingen (Art. 233 Ziff. 1 Abs. 2) | 53 |
| | Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 1) | 53 |
| | Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2) | 53 |
| | Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 1) | 53 |
| | Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253) | 54 |
| | Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis) | 54 |
| | Völkermord (Art. 264) | 54 |
| | Hochverrat (Art. 265) | 55 |
| | Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Art. 266) | 55 |
| | Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen (Art. 266bis) | 56 |
| | Diplomatischer Landesverrat (Art. 267 Ziff. 1 und 2) | 56 |
| | Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. (277 Ziff. 1) | 56 |
| | Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1) | 56 |
| | Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2) | 57 |
| 5. | Anhang | 58 |
| | Art. 16 LwG: Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben | 58 |
| | Art. 63 LwG: Klassierung | 59 |
1. Einleitung
1.1 Zielsetzungen
Polyreg hat sich an uns mit der Bitte gewandt, einen Katalog von möglichen
Vortaten zur Geldwäscherei zu erstellen. Die Wegleitung, die wir hier
vorlegen, soll all jenen Stellen, die im Finanzsektor tätig sind, als
Orientierungshilfe dienen.
Der Straftatbestand der Geldwäscherei ist in Art. 305bis StGB verankert.
Demgemäss gelten sämtliche Verbrechen als mögliche Vortaten zur
Geldwäscherei. Damit hat der Gesetzgeber eine umfassende Definition von
geldwäschereifähigen Vortaten gewählt. Problematisch ist jedoch, dass oft
nicht bekannt ist, welche Verbrechenstatbestände als Vortaten in Frage
kommen. Fiskaldelikte beispielsweise sind nach schweizerischem Recht keine
Verbrechen und fallen deshalb als Vortaten ausser Betracht. Zudem ist es mit
der Zunahme von strafrechtlichen Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, die
als Vortaten in Frage kommen, schwierig, einen Überblick zu behalten. Diese
Wegleitung schafft dazu Abhilfe.
1.2 Gesetzliche Definition der Geldwäscherei
Der Straftatbestand der Geldwäscherei wird in Art. 305bis StGB
umschrieben und hat folgenden Wortlaut:
| Art. 305bis StGB |
| 1. | Wer eine Handlung vornimmt, die
geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die
Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen
muss, aus einem Verbrechen herrühren,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. |
| 2. | In schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der
Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: |
| | a. | als Mitglied einer
Verbrechensorganisation handelt; |
| | b. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
| | c. | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen
grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
| 3. | Der Täter wird auch bestraft,
wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort
strafbar ist. |
1.3 Wirtschaftliche Definition der Geldwäscherei
Geldwäscherei bezeichnet die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes
bzw. von Vermögenswerten allgemein in den legalen Finanz- und
Wirtschaftskreislauf. Dieses illegale Geld ist entweder das Ergebnis
illegaler Tätigkeiten (Bsp. Drogenhandel, Waffenhandel) oder soll der
Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen (Bsp. Terrorismus). Denkbar ist
auch, dass der Täter ein Honorar für ein begangenes Verbrechen erhält.
Bei den Vermögenswerten handelt es sich beispielsweise um Geld, Wertpapiere,
Gläubigerrechte, Edelmetalle oder Grundstücke (Art. 70 ff. StGB)
1.4 Kriminologische Definition der Geldwäscherei
Bekanntlich wurden die aufwändigen Massnahmen gegen Geldwäscherei seinerzeit
mit dem Argument "verkauft", es lasse sich durch die Unterbindung des
Geldwaschens die Kriminalität und vor allem der Drogenhandel wenn nicht
eliminieren, so doch erheblich reduzieren. Wie die seitherige Entwicklung
zeigt, sind dahingehende Hoffnungen in keiner Weise in Erfüllung gegangen.
Dies hat damit zu tun, dass mit Straftaten in aller Regel weit weniger Geld
verdient wird, als dies oft behauptet wurde (Belege dazu in KILLIAS,
Grundriss der Kriminologie, Rz 363). Selbst wenn Straftäter einmal einen
grossen "Coup" landen, pflegen sie auch erhebliche Summen innert kurzer Zeit
in masslosen Konsum umzusetzen. Gewöhnliche Einbrecher, Räuber,
Drogenhändler usw. sind daher kaum auf die Geldwäscherei angewiesen, um von
ihren Gewinnen Nutzen zu ziehen. Geldwäscherei braucht hingegen, wer weit
oben in einer Hierarchie steht und derartige Summen an Bargeld akkumuliert,
dass die "Platzierung" zum Problem wird. Dazu gehören Kriminelle in der
Schweiz indessen nur ganz ausnahmsweise (KILLIAS, a.a.O.). Ausser dieser
"Eliten" brauchen weiter Personen Geld zu waschen, die einem eher
konventionellen Lebensstil verhaftet sind und die quasi nebenher verdienten
Einkünfte ansparen möchten. In diese Kategorie gehören vor allem auch
korrupte Beamte und Amtsträger, die allenfalls beträchtliche Summen
erhalten, die sie logischerweise langfristig anlegen möchten. Zwar können
auch diese Kreise die illegal erhaltenen Gelder allenfalls schwarz anlegen.
Spätestens im Zeitpunkt jedoch, wo sie interessante Investitionen tätigen
oder Güter (wie z.B. Liegenschaften) kaufen möchten, deren Handänderung
amtlich registriert wird, benötigen sie eine "Legende" für die ihnen zur
Verfügung stehenden finanziellen Mittel. In kriminologischer Hinsicht
ist Geldwäscherei daher das Bemühen, für das vorhandene Geld eine glaubhafte
"Legende" zu finden (VAN DUYNE, LEVI zit. nach KILLIAS, a.a.O). Aus
diesem Grunde sollte man sich von der Vorstellung lösen, der
durchschnittliche Geldwäscher komme aus dem Drogenmilieu. Eher handelt es
sich um Personen mit einem relativ normalen, konventionellen Profil, die im
Zusammenhang mit einer oft isolierten, aber bedeutenden Straftat (z.B.
Korruption, Betrugsfall, Veruntreuung, Erpressung usw.) relativ grössere
Beträge erworben haben und nun diese gerne längerfristig anlegen möchten.
1.5 Verbrechen
| Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
Im allgemeinen Teil des alten Strafgesetzbuches (aStGB), der bis am 31.
Dezember 2006 in Kraft stand, waren die Verbrechen in Art. 9 Ziff. 1 aStGB
definiert.
Art. 9 Ziff. 1 aStGB
Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. |
Art. 35 aStGB definierte die Zuchthausstrafe wie folgt:
Art. 35 aStGB
Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Strafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein
Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es bestimmt, ist sie
lebenslänglich. |
Die alte Bestimmung ist insofern noch von Bedeutung als in gewissen
Bundesgesetzen die Anpassung an das geltende StGB noch nicht stattgefunden
hat. Art. 333 Abs. 2 lit. a - c StGB regelt dieses Problem, indem es
folgendes bestimmt:
| Art. 333 Abs. 2 lit. a - c StGB |
| 2In den anderen Bundesgesetzen werden
ersetzt: |
| a. |
Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
| b. |
Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe; |
| c. |
Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat
Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken
entsprechen. |
Keine Verbrechen und damit keine geeignete Vortat zur Geldwäscherei im Sinne
von Art. 305bis sind die einfache1 ungetreue
Geschäftsbesorgung und Steuervergehen (Steuerbetrug, Steuerhinterziehung),
Abgabe- und Subventionsbetrug (im Sinne von Art. 14 Abs. 1 - 3 VStrR).
Vortaten sind hingegen der qualifizierte Abgabe- und Subventionsbetrug (Art.
14 Abs. 4 VStrR) und das qualifizierte Steuervergehen (Art.
305bis Ziff. 1bis StGB.
1.6 Geldwäschereigesetz (GwG)
Im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei ist das Geldwäschereigesetz (GwG)
von Bedeutung. Zweck ist die Beachtung einheitlicher Sorgfaltpflichten bei
Finanzgeschäften, die der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen. Diesem Gesetz
unterstehen alle Finanzintermediäre (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG).
Anlässlich der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen wurde dieses Gesetz auf die
Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung2
im Finanzsektor
erweitert.3
Die Bestimmungen des GwG haben damit zahlreiche
Änderungen erfahren.4
Ihre Inkraftsetzung ist für den 1. Februar 2009 vorgesehen.
1.7 Aufbau des Katalogs
Diese Wegleitung beinhaltet keine vollständige Auflistung der Verbrechen des
Strafgesetzbuches und der strafrechtlichen Bestimmungen anderer
Bundesgesetze, sondern nur jene, die in Zusammenhang mit der Geldwäscherei
von Bedeutung sein könnten. Weiter erscheinen solche Verbrechen in diesem
Katalog nicht, die theoretisch zwar als Vortaten möglich wären, in der
Praxis jedoch kaum relevant sind.
Bereits berücksichtigt wurden Vortaten, die im Rahmen der Umsetzung der
GAFI-Empfehlungen neu als Verbrechen
gelten.5
Dazu zählen Art. 155 Ziff. 2 StGB und Art. 14 Abs. 4
VStrR.6
Insiderhandel und Kursmanipulation gemäss Art. 161 StGB stellen jedoch keine
Verbrechen dar und sind damit als Vortaten zur Geldwäscherei ungeeignet. Im
Rahmen einer Reform der Börsenstraftaten soll sich dies zukünftig
ändern.7
Der Katalog ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil listet jene
Verbrechen auf, bei denen Geld das Ergebnis illegaler Tätigkeiten ist, d.h.
die Handlung direkt auf Vermögenswerte gerichtet ist. Der zweite Teil
beinhaltet jene Verbrechen, bei denen das Geld der Finanzierung illegaler
Tätigkeiten dient. Schliesslich beinhaltet der dritte Teil Verbrechen, für
die der Täter ein Honorar erhalten hat. Gewisse Tatbestände werden zwei Mal
erwähnt, da sie in zwei verschiedene Kategorien eingeordnet werden können.8 Die einzelnen
Tatbestände werden nach Bundesgesetz geordnet. Ferner wird der Gesetzestext
wiedergegeben.
2. Geld als Ergebnis illegaler Tätigkeiten
2.1 Strafgesetzbuch (StGB)
2.1.1 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
| Vorbemerkung: Wird die Geldwäscherei an unmittelbar durch
ein Vermögensdelikt erlangten Vermögenswerten verübt, so überschneidet sich
der Tatbestand weitgehend mit dem der Hehlerei (Art. 160 StGB). Da die
geschützten Rechtsgüter jedoch verschieden sind, könnte auch echte
Konkurrenz angenommen werden. Dies hätte eine Strafschärfung gemäss Art. 49
StGB zu Folge, was einen Teil der Lehre dazu bewegt, sich für den Vorrang
von Art. 160 auszusprechen. Die Frage ist in der Rechtsprechung einstweilen
nicht geklärt (Pieth, BSK Art. 305bis N. 56). Vorsichtshalber
wird daher davon ausgegangen, dass auch Vermögensdelikte als Vortaten zur
Geldwäscherei in Frage kommen. |
| Veruntreuung (Art. 138) |
| 1. | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen
andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf
Antrag verfolgt. |
| 2. | Wer die Tat als Mitglied einer
Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter
oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er
durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Diebstahl (Art. 139) |
| 1. | Wer jemandem eine fremde
bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. |
| 3. | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung
von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere
gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine
besondere Gefährlichkeit offenbart. |
| 4. | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird
nur auf Antrag verfolgt. |
| Raub (Art. 140) |
| 1. | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand
unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach
Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen
Strafe belegt. |
| 2. | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche
Waffe mit sich führt. |
| 3. | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur
fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere
Gefährlichkeit offenbart. |
| 4. | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter
das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt
oder es grausam behandelt. |
| Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143) |
| 1Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise
gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt
und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder
Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
| Datenbeschädigung (Art. 144bis) |
| 1. | Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder
übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes
wegen verfolgt. |
| 2. | Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in
Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in
Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu
ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
| Betrug (Art. 146) |
| 1Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. |
| 2Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. |
| 3Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur
auf Antrag verfolgt. |
| Betrügerisches Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147) |
| 1Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in
vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren
Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine
Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine
Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. |
| 3Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil
eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag
verfolgt. |
| Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art.
148) |
| 1Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller
überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um
vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt,
wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen
den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. |
| 2Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. |
| Warenfälschung (Art. 155 Ziff. 2) |
| 1. | Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt,
namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht,
eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern
Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. |
| Erpressung (Art. 156) |
| 1. | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft. |
| 2. | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person
fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
| 3. | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe
nach Artikel 140. |
| 4. | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder
mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches
Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
| Wucher (Art. 157) |
| 1. | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die
Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich
oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder
versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren
Missverhältnis stehen,
wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
| Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2
und Ziff. 2) |
| 1. | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder
eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am
Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen
Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren erkannt werden.
| | 2. | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft
eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den
Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 3. | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder
Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
| Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163
Ziff. 1) |
| 1. | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine
vermindert, namentlich
Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,
Schulden vortäuscht,
vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein
ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der
Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art.
164 Ziff. 1) |
| 1. | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert,
indem er
Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,
Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich
geringerem Wert veräussert,
ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte
unentgeltlich verzichtet,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein
ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der
Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Misswirtschaft (Art. 165) |
| 1. | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch
Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung,
unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren
oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge
Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine
Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner
Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein
ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines
Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines
zu stellen.
Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen,
unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder
ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu. |
| Gerichtlicher Nachlassvertrag (Art. 171 Abs.
1) |
| 1Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten
auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden
ist. |
| 2Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und
164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und
dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrages erleichtert,
so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der
Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. |
2.1.2 Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
| Menschenhandel (Art. 182) |
| 1Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel
treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner
Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu
diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
| 2Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter
gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
| 3In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen. |
| 4Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5
und 6 sind anwendbar. |
| Freiheitsberaubung und Entführung (Art.
183) |
| 1. | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in
anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig,
widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
| Geiselnahme (Art. 185) |
| 1. | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie
bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu
nötigen,
wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um
einen Dritten zu nötigen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
| 2. | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter
droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu
behandeln. |
| 3. | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen
betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft
werden. |
| 4. | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so
kann er milder bestraft werden (Art. 48a). |
| 5. | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz
verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind
anwendbar. |
2.1.3 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
| Förderung der Prostitution (Art. 195) |
| Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,
wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines
Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt,
wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch
beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit,
Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt,
wer eine Person in der Prostitution festhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.1.4 Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
| Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von
Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226) |
| 1Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder
annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen bestraft. |
| 2Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung
geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern
übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder
annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30
Tagessätzen bestraft. |
| 3Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen
Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung
Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. |
2.1.5 Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und
Gewicht
| Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1) |
| 1Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in
Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
| 2In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. |
| 3Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in
der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am
Begehungsorte strafbar ist. |
| Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1) |
| 1Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem
höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. |
| 2In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. |
| Einführen, erwerben, lagern falschen Geldes (Art. 244
Abs. 2) |
| 1Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder
verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder
unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
| Fälschung von Mass und Gewicht (Art.
248) |
| Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches
Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht,
an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten
Veränderungen vornimmt,
falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente
gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft. |
| Geld und Wertzeichen des Auslandes (Art.
250) |
| Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld,
Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes. |
2.1.6 Urkundenfälschung
| Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1) |
| 1. | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe erkannt werden. |
| Unterdrückung von Urkunden (Art. 254) |
| 1Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt,
vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder
Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
| Urkunden des Auslandes (Art. 255) |
| Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des
Auslandes. |
2.1.7 Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
| Kriminelle Organisation (Art. 260ter) |
| 1. | Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu
bereichern,
wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich
bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu
verhindern. |
| 3. | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation
ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt
oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. |
| Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen
(Art. 260quater) |
| Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile
verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss
oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens
dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist. |
2.1.8 Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1bis und
Abs. 2)
Qualifiziertes Steuervergehen
Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach
Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn
die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken
betragen. |
Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Abs.
2)
In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500
Tagessätzen verbunden.
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
- als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung
der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt.
|
|
2.1.9 Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
| Amtsmissbrauch (Art. 312) |
| Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder
einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Ungetreue Amtsführung (Art. 314) |
| Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von
ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der
Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. |
| Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff.
1) |
| 1. | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde
fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche
Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift
beglaubigen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
| Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen
(Art. 322ter) |
| Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten,
einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher,
einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit
dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen
stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines
Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Sich bestechen lassen (Art. 322quater) |
| Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als
amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als
Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für
sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Bestechung fremder Amtsträger (Art.
322septies) |
| Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten,
einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher,
einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden
Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit
dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen
stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines
Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als
amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als
Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder
einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen
Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung
oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden
Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG)
| Bemerkung
Die soeben aufgeführten Straftatbestände werden im Militärstrafgesetzbuch
ebenfalls unter Strafe gestellt.
Dem Militärstrafrecht unterstehende Personen werden in Art. 3 MStG
umschrieben. |
| Art. 19 (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2) |
| 1. | Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln anbaut,
wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder
verarbeitet,
wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder
durchführt,
wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft,
verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt,
wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt,
wer hiezu Anstalten trifft,
wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine
Finanzierung vermittelt,
wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich
Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden
werden kann. |
| 2. | Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter
| | a. | weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von
Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen kann;
| | b. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;
| | c. | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen
Gewinn erzielt. |
| 3. | Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrlässig begangen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
| 4. | Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar,
wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht
ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. |
2.3 Waffengesetz (WG)
| Art. 33 (Abs. 3) |
| Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
| a. | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile
überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt; |
| b. | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen,
wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr anmeldet oder bei der
Einfuhr unrichtig deklariert; |
| c. | eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder mit unvollständigen
Angaben erschleicht; |
| d. | die Buchführungspflicht nach Artikel 21 verletzt; |
| e. | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen,
wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder
Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d). |
| 2Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder
Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. |
| 3Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken
wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
| a. | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt,
einführt oder herstellt; |
| b. | Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert. |
2.4 Kriegsmaterialgesetz (KMG)
| Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und
Meldepflichten (Art. 33 Abs. 2) |
| 1Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer
vorsätzlich: |
| a. | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung
festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt,
durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend
die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf
Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
| b. | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung
wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem
Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
| c. | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr
anmeldet; |
| d. | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder
Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
| e. | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder
Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder
Rechte daran einräumt; |
| f. | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts
mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
| 2In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann
eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
| 3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
| 4Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland
verübte Tat strafbar. |
| Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen
Waffen (Art. 34 Abs. 1) |
| 1Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer
vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in
Anspruch nehmen kann: |
| a. | Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt,
herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt,
durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; |
| b. | jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen
verleitet; oder |
| c. | eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert. |
| 2Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken
verbunden werden. |
| 3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf
Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken. |
| 4Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach
diesen Bestimmungen strafbar, wenn: |
| a. | sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz
gebunden ist; und |
| b. | der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. |
| Widerhandlungen gegen das Verbot der
Antipersonenminen (Art. 35) |
| 1Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer
vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in
Anspruch nehmen kann: |
| a. | Antipersonenminen entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem
überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie
verfügt; |
| b. | jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen
verleitet; oder |
| c. | eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert. |
| 2Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken
verbunden werden. |
| 3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf
Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken. |
2.5 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
| Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie
des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 3) |
| 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
| a. | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die
rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
| b. | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne
die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
| c. | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz
oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens die Einreise in
das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden
Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
| 2In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden. |
| 3Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit
der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder
der Täter: |
| a. | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, oder; |
| b. | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
| Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs.
3) |
| 1Wer die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen
wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung
für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer
Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft. |
| 2Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt
von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin
oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe
vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 3Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit
der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder
der Täter: |
| a. | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, oder; |
| b. | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
2.6 Kernenergiegesetz (KEG)
| Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen
(Art. 88 Abs. 2) |
| 1Mit Gefängnis oder mit Busse bis 500 000 Franken wird bestraft, wer
vorsätzlich: |
| a. | Bestandteile einer Kernanlage, die für die nukleare Sicherheit oder
Sicherung wesentlich sind, fehlerhaft herstellt oder liefert; |
| b. | in einer Kernanlage eine Vorrichtung, die für die nukleare Sicherheit
oder Sicherung wesentlich ist, beschädigt, beseitigt, unbrauchbar macht,
vorschriftswidrig betätigt oder ausser Betrieb setzt, nicht anbringt oder
nicht betriebsbereit macht; |
| c. | beim Umgang mit Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen
Schutzmassnahmen, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich
sind, ausser Acht lässt. 2 Wer dadurch wissentlich eine Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit vieler Menschen oder für fremdes Eigentum von
erheblichem Wert verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft. |
| 2Damit kann eine Busse bis zu 500 000 Franken verbunden werden. |
| 3Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse bis
zu 100 000 Franken. |
| Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven
Abfällen (Art. 89 Abs. 2) |
| 1Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer
vorsätzlich: |
| a. | ohne entsprechende Bewilligung mit nuklearen Gütern oder radioaktiven
Abfällen umgeht oder die in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder
Auflagen nicht einhält; |
| b. | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung
wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem
Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
| c. | nukleare Güter oder radioaktive Abfälle nicht oder nicht richtig zur
Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
| d. | nukleare Güter oder radioaktive Abfälle an einen anderen als an den in
der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert,
überträgt, vermittelt oder dies tun lässt; |
| e. | jemandem nukleare Güter oder radioaktive Abfälle zukommen lässt, von dem
er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen
Enderwerber weiterleitet, an den dies nicht zulässig wäre; |
| f. | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Geschäfts mit nuklearen
Gütern oder radioaktiven Abfällen mitwirkt oder dessen Finanzierung
vermittelt. |
| 2In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann
eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
| 3Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
2.7 Markenschutzgesetz (MSchG)
| Betrügerischer Markengebrauch (Art. 62 Abs.
2) |
| 1Auf Antrag des Verletzten wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000
Franken bestraft, wer: |
| a. | Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit
der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein
erweckt, es handle sich um Originalwaren oder -dienstleistungen; |
| b. | widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder
Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als
Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt. |
| 2Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die
Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren und Busse bis zu 100 000 Franken. |
| 3Wer Waren, von denen er weiss, dass sie zur Täuschung im geschäftlichen
Verkehr dienen sollen, einführt, ausführt oder lagert, wird auf Antrag des
Verletzten mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
2.8 Urheberrechtsgesetz (URG)
| Art. 67 (Abs. 2):
Urheberrechtsverletzung |
| 1Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und
unrechtmässig: |
| a. | ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder
von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet; |
| b. | ein Werk veröffentlicht; |
| c. | ein Werk ändert; |
| d. | ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet; |
| e. | auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt; |
| f. | Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet; |
| g. | ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt,
vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht; |
| gbis. | ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht,
dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; |
| h. | ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über
Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer
Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist,
weitersendet; |
| i. | ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk
wahrnehmbar macht; |
| k. | sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem
Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in
Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer
Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen; |
| l. | ein Computerprogramm vermietet. |
| 2Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes
wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. |
2.9 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
| Art. 14 (Abs. 4) |
| 1 Wer die Verwaltung, eine
andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine
Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von
Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt,
dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents
unterbleibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. |
| 2 Bewirkt der Täter durch sein
arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem
erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung
vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die
Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30 000
Franken. |
| 3 Sieht das einzelne
Verwaltungsgesetz für die entsprechende nicht arglistig begangene
Widerhandlung einen höheren Höchstbetrag der Busse vor, so gilt dieser auch
in den Fällen der Absätze 1 und 2. |
| 4 Wer gewerbsmässig oder im
Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben-
oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in
besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder
das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu
verbinden. |
2.10 Landwirtschaftsgesetz (LwG)
| Art. 172 (Abs. 2) |
| 1Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte
geographische Angabe nach
Artikel 169
oder eine Klassierung oder
Kennzeichnung nach
Artikel 6310
widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der
Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch
dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die
Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu. |
| 2Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2.11 Lebensmittelgesetz (LMG)
| Art. 47 (Abs. 2) |
| 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
vorsätzlich: |
| a. | Nahrungsmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder
abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden; |
| b. | Genussmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt,
dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit unmittelbar
oder in unerwarteter Weise gefährden; |
| c. | Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder
abgibt, dass sie bei ihrem bestimmungsgemässen oder üblicherweise zu
erwartenden Gebrauch die Gesundheit gefährden; |
| d. | … |
| e. | gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder
ausführt. |
| 2Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
| 3Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen. |
| 4Die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis kann als
Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden. |
2.12 Transplantationsgesetz
| Art. 69 (Abs. 2) |
| 1Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch
vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft,
wer vorsätzlich: |
| a. | für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen
finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil gewährt oder entgegennimmt
(Art. 6 Abs. 1); |
| b. | mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen in der Schweiz oder von der
Schweiz aus im Ausland handelt oder menschliche Organe, Gewebe oder Zellen,
die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind,
entnimmt oder transplantiert (Art. 7 Abs. 1); |
| c. | einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, ohne dass
dafür eine Zustimmung vorliegt (Art. 8); |
| d. | die Vorschriften über die vorbereitenden medizinischen Massnahmen
verletzt (Art. 10); |
| e. | Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt und dadurch für das Leben oder die
Gesundheit der Spenderin oder des Spenders ein ernsthaftes Risiko schafft
(Art. 12 Bst. c); |
| f. | urteilsunfähigen oder unmündigen lebenden Personen Organe, Gewebe oder
Zellen entnimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 13
Abs. 2 und 3); |
| g. | bei der Aufnahme in die Warteliste oder bei der Zuteilung von Organen
Personen diskriminiert (Art. 17 und 21 Abs. 2) oder Organe nicht nach den
massgebenden Kriterien zuteilt (Art. 18); |
| h. | die Vorschriften über die besonderen Sorgfaltspflichten (Art. 30-35 sowie
45) verletzt und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet; |
| i. | klinische Versuche durchführt, die den Anforderungen dieses Gesetzes
nicht entsprechen, und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet (Art.
36); |
| j. | Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs mit Rücksicht auf die
Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen
festlegt (Art. 37 Abs. 1); |
| k. | überzählige Embryonen nach dem siebten Tag ihrer Entwicklung oder
abortierte Embryonen oder Föten als Ganzes künstlich am Leben erhält, um
ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen (Art. 37
Abs. 2 Bst. a); |
| l. | embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen einer Person überträgt, die von
der Spenderin dafür bezeichnet worden ist (Art. 37 Abs. 2 Bst. b); |
| m. | embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen zu
Transplantationszwecken verwendet (Art. 37 Abs. 2 Bst. c); |
| n. | die Vorschriften über die Information und Zustimmung der Spenderin oder
des betroffenen Paares verletzt (Art. 39 und 40). |
| 2Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
fünf Jahren oder Busse bis zu 500 000 Franken. |
| 3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
2.13 Stammzellenforschungsgesetz
| Art. 24 (Abs.3) |
| 1Mit Gefängnis wird bestraft, wer
vorsätzlich: |
| a. | aus einem zu Forschungszwecken erzeugten oder in seinem Erbgut
veränderten Embryo oder aus einem Klon, einer Chimäre, einer Hybride oder
einer Parthenote embryonale Stammzellen gewinnt oder solche embryonalen
Stammzellen verwendet oder einen solchen Embryo oder einen Klon, eine
Chimäre, eine Hybride oder eine Parthenote ein- oder ausführt (Art. 3 Abs.
1); |
| b. | einen überzähligen Embryo zu einem anderen Zweck als der Gewinnung
embryonaler Stammzellen verwendet oder ein- oder ausführt oder aus einem
überzähligen Embryo nach dem siebten Tag seiner Entwicklung Stammzellen
gewinnt oder einen zur Stammzellengewinnung verwendeten überzähligen Embryo
auf eine Frau überträgt (Art. 3 Abs. 2). |
| 2Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer
vorsätzlich: |
| a. | überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen gegen Entgelt erwirbt
oder veräussert oder überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen, die
gegen Entgelt erworben worden sind, verwendet (Art. 4); |
| b. | die Vorschriften über die Einwilligung des betroffenen Paares verletzt
(Art. 5); |
| c. | bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Bewilligung vornimmt (Art. 7, 8,
10 und 15). |
| 3Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe: |
| a. | für die Tatbestände nach Absatz 1 Gefängnis bis zu fünf Jahren und Busse
bis zu 500 000 Franken; |
| b. | für die Tatbestände nach Absatz 2 Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse
bis zu 500 000 Franken. |
| 4Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
2.14 Heilmittelgesetz (HMG)
| Art. 86 (Abs. 2) |
| 1Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis
zu 200 000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie
vorsätzlich: |
| a. | Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt; |
| b. | Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen
Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt,
einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt; |
| c. | Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein; |
| d. | beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die
Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder die Aufzeichnungs- oder
Aufbewahrungspflicht verletzt; |
| e. | Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen,
in Verkehr bringt; |
| f. | die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt; |
| g. | am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt,
der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht. |
| 2Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit
Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. |
| 3Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
2.15 Chemikaliengesetz (ChemG)
| Art. 49 (Abs. 2 und 4) |
| 1Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer als
Herstellerin vorsätzlich: |
| a. | Stoffe oder Zubereitungen für eine Verwendung in Verkehr bringt, von
welcher sie weiss oder wissen muss, dass diese das Leben oder die Gesundheit
unmittelbar gefährdet (Art. 5 Abs. 1); |
| b. | Stoffe oder Zubereitungen nicht richtig einstuft, verpackt oder
kennzeichnet (Art. 5 Abs. 1) oder kein Sicherheitsdatenblatt erstellt oder
darin unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 7); |
| c. | Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt:
1. ohne sie anzumelden (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1),
2. bevor die Anmeldung akzeptiert oder die festgelegte Frist
abgelaufen ist (Art. 9 Abs. 2),
3. ohne dass die Zulassung vorliegt (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1); |
| d. | der zuständigen Stelle Angaben zu Stoffen oder Zubereitungen vorenthält
oder unrichtige Angaben macht (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs.
2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, Art. 30 Abs. 3 und Art. 42 Abs.
2); |
| e. | stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c, e und g); |
| f. | gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet
worden sind (Art. 41). |
| 2Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 500 000
Franken, wenn durch Vergehen nach Absatz 1 Menschen in schwere Gefahr
gebracht werden. |
| 3Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
| a. | gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, ohne den
Abnehmer oder die Abnehmerin vorschriftsgemäss über die Eigenschaften der
Stoffe oder Zubereitungen oder die erforderlichen Vorsichts- und
Schutzmassnahmen zu informieren oder ohne dem Abnehmer oder der Abnehmerin
ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben (Art. 7); |
| b. | die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder
Zubereitungen verletzt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit
anderer Menschen gefährdet (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1); |
| c. | die Voranfragepflicht verletzt (Art. 12); |
| d. | stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c); |
| e. | gegen Vorschriften über die Ausfuhr verstösst (Art. 19 Abs. 2 Bst. d); |
| f. | ohne Berechtigung mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgeht
(Art. 24 Abs. 1); |
| g. | gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 19
Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 1); |
| h. | die Schweigepflicht verletzt (Art. 30 Abs. 4, Art. 43 und Art. 44); |
| i. | gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet
worden sind (Art. 41). |
| 4Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000
Franken, wenn durch Vergehen nach Absatz 3 Menschen in schwere Gefahr
gebracht werden. |
| 5Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
Busse bis zu 100 000 Franken für Vergehen nach Absatz 1 beziehungsweise mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse für Vergehen nach Absatz 3
bestraft. |
2.16 Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager
Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes
bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)
| Kinderhandel (Art. 24 Abs. 2) |
| 1Wer gegen das Versprechen eines unstatthaften Vermögens- oder eines
sonstigen Vorteils an die leiblichen Eltern oder andere Sorgeberechtigte des
Kindes, eine Behörde oder am Adoptionsverfahren beteiligte Personen bewirkt,
dass ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einer Person mit
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zum Zweck der Adoption anvertraut
wird, wird mit Gefängnis bestraft. |
| 2Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer
Bande oder einer kriminellen Organisation, so ist die Strafe Zuchthaus bis
zu zehn Jahren und Busse bis zu 100 000 Franken. |
2.17 Landesversorgungsgesetz (LVG)
| Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 45) |
| 1Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer
falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16
des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974. |
| 2Die Strafe ist jedoch Gefängnis
bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
2.18 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA)
| Strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht (Art.
19) |
| Auf die kantonalen Kontrollorgane sind die Artikel 312 ff. des
Strafgesetzbuches11
betreffend strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht
anwendbar. |
2.19 Spielbankengesetz (SBG)
| Art. 55 (Abs. 2) |
| 1Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken
wird bestraft, wer vorsätzlich: |
| a. | eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder
Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen
oder Bewilligungen vorliegen; |
| b. | durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer
Konzession oder Bewilligung erschleicht; |
| c. | die in diesem Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die
Geldwäscherei verletzt; |
| d. | die Spielbankenabgabe hinterzieht. |
| 2In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu 2
Millionen Franken verbunden werden. |
| 3Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. |
2.20 Güterkontrollgesetz (GKG)
| Art. 14 (Abs. 2) |
| 1Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer
vorsätzlich: |
| a. | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt,
verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung
geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
| b. | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im
Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte
Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
| c. | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung
wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem
Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
| d. | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung
anmeldet; |
| e. | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber
oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise
liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
| f. | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass
er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie
nicht geliefert werden dürfen. |
| 2In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann
eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
| 3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
2.21 Embargogesetz (EmbG)
| Art. 9 (Abs. 2) |
| 1Wer vorsätzlich gegen
Vorschriften von Verordnungen12
nach Artikel 2 Absatz 313
verstösst, deren Verletzung für strafbar erklärt wird, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken
bestraft. |
| 2In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren. Mit der
Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden. |
| 3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu drei
Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
3. Illegal erworbenes Geld zur Finanzierung illegaler Tätigkeiten
3.1 Strafgesetzbuch
| Finanzierung des Terrorismus (Art.
260quinquies) |
| 1Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die
Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale
Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll,
Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in
Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
| 3Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn
sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und
rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von
Menschenrechten gerichtet ist. |
| 4Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen
unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten
Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
| Kriminelle Organisation (Art. 260ter) |
| 1. | Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu
bereichern,
wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit
unterstützt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich
bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu
verhindern. |
| 3. | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation
ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt
oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. |
3.2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG)
| Art. 19 (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2) |
| 1. | Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln anbaut,
wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder
verarbeitet,
wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder
durchführt,
wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft,
verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt,
wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt,
wer hiezu Anstalten trifft,
wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine
Finanzierung vermittelt,
wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich
Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden
werden kann. |
| 2. | Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter
| | a. | weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von
Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen kann; |
| b. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat; |
| c. | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen
Gewinn erzielt. |
| 3. | Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrlässig begangen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
| 4. | Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar,
wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht
ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. |
3.3 Kriegsmaterialgesetz (KMG)
| Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten (Art. 33 Abs.
2) |
| 1Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer
vorsätzlich: |
| a. | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung
festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt,
durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend
die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf
Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
| b. | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung
wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem
Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
| c. | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr
anmeldet; |
| d. | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder
Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
| e. | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder
Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder
Rechte daran einräumt; |
| f. | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts
mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
| 2In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann
eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
| 3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
| 4Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland
verübte Tat strafbar. |
4. Honorar für begangenes Verbrechen
4.1 Strafgesetzbuch (StGB)
| Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 (Ziff.
1) |
| 1. | Wer mit einem Kind unter 16
Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den
Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
| 3. | Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person
mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann
die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das
Gericht oder der Bestrafung absehen. |
| 4. | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens
16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum
vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. |
| 5. | … |
| 6. | … |
| Sexuelle Nötigung (Art. 189) |
| 1Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet,
sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2 … |
| 3Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe
oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
| Vergewaltigung (Art. 190) |
| 1Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt,
namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
| 2 … |
| 3Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe
oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
| Schändung (Art. 191) |
| Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder
einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Brandstiftung (Art. 221) |
| 1Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer
Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft. |
| 2Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
| 3Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
| Verursachen einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs.
1) |
| 1. | Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen
Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder
fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
| 2. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1) |
| 1Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder
giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr
bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
| 2Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
| Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art.
225) |
| 1Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig
durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder
fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2In leichten Fällen kann auf
Busse erkannt werden. |
| Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und
ionisierende Strahlen (Art. 226bis) |
| 1Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu
verbinden. |
| 2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe
zu verbinden. |
| Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art.
227) |
| 1. | Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks
oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich
Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
| 2. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder
pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1) |
| 1Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen
freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung
oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er
durch diese Handlungen: |
| a. | Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder |
| b. | die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und
Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet. |
| 2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff.
1) |
| 1. | Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung
gehandelt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren. |
| 2. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Verbreiten von Tierseuchen (Art. 232 Ziff. 1 Abs.
2) |
| 1. | Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. |
| 2. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Verbreiten von Schädlingen (Art. 233 Ziff. 1 Abs.
2) |
| 1. | Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die
Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter aus gemeiner
Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. |
| 2. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs.
1) |
| 1Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit
gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. |
| 2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1
Abs. 2) |
| 1. | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der
Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und
dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in
Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
erkannt werden. |
| 2. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs.
1) |
| 1Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und
dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in
Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines
Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bestraft. |
| 2Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art.
253) |
| Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine
Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige
Abschrift beglaubigt,
wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin
beurkundete Tatsache zu täuschen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art.
260bis) |
| 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft,
deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden
strafbaren Handlungen auszuführen:
Art. 111 Vorsätzliche Tötung
Art. 112 Mord
Art. 122 Schwere Körperverletzung
Art. 140 Raub
Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung
Art. 185 Geiselnahme
Art. 221 Brandstiftung
Art. 264 Völkermord. |
| 2Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu
Ende, so bleibt er straflos. |
| 3Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn
die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden
sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. |
| Völkermord (Art. 264) |
| 1Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft,
wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische
Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten: |
| a. | Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer
körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; |
| b. | Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind,
die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; |
| c. | Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet sind; |
| d. | Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder
überführen lässt. |
| 2Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat, wenn er
sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 6bis
Ziffer 2 ist anwendbar. |
| 3Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Artikel 366
Absatz 2 Buchstabe b, den Artikeln 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes
vom 14. März 1958, sowie den Artikeln 1 und 4 des Garantiegesetzes vom 26.
März 1934 sind für den Tatbestand des Völkermordes nicht anwendbar. |
| Hochverrat (Art. 265) |
| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die
Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern,
die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu
setzen, ihre Gewalt auszuüben,
schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem
Kanton abzutrennen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
| Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft
(Art. 266) |
| 1. | Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit
der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,
eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer
fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
| 2. | Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in
Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. |
| Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete
ausländische Unternehmungen und Bestrebungen (Art. 266bis) |
| 1Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz
gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu
unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder
mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung
tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt
werden. |
| Diplomatischer Landesverrat (Art. 267 Ziff. 1 und
2) |
| 1. | Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der
Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten
bekannt oder zugänglich macht, wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf
Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und
einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft
oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des
Kantons vorsätzlich gefährdet,
wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen
mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
| 2. | Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der
Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 3. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. (277 Ziff.
1) |
| 1. | Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für
Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder
beseitigt,
wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung
gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff.
1) |
| 1. | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche
Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2) |
| 1Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger,
Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund
oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit
einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen. |
| 3Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche
Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen. |
Anhang
Zu Fussnote 9:
| Art. 16 LwG: Ursprungsbezeichnungen, geographische
Angaben |
| 1Der Bundesrat schafft ein
Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben. |
| 2Er regelt
insbesondere: |
| a. | die
Eintragungsberechtigung; |
| b. | die Voraussetzungen für die
Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das
Pflichtenheft; |
| c. | das Einsprache- und das
Registrierungsverfahren; |
| d. | die Kontrolle. |
| 3Eingetragene
Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu
Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als
Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen
werden. |
| 4Wenn ein Kantons- oder Ortsname
in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe verwendet
wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen
kantonalen Regelung übereinstimmt. |
| 5Eingetragene
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für
Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt
ist. |
| 6Wer Namen einer eingetragenen
Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder
gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren
Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2
Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von
Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder
geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig
hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung
erworben wurden: |
| a. | vor dem 1. Januar 1996;
oder |
| b. | bevor der Name der
eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem
Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist,
sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992
vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen. |
| 6bis Bei der Beurteilung, ob die
Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig
ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein
Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt. |
| 7Eingetragene
Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbesondere geschützt
gegen: |
| a. | jede kommerzielle Verwendung
für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen
ausgenutzt wird; |
| b. | jede Anmassung, Nachmachung
oder Nachahmung. |
Zu Fussnote 10:
| Art. 63 LwG: Klassierung |
| 1Weine werden in folgende Klassen unterteilt: |
| a. | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; |
| b. | Landweine; |
| c. | Tafelweine. |
| 2Der Bundesrat erstellt die
Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine
geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die
Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die
regionsspezifischen Produktionsbedingungen. |
| 3Im Übrigen legen die Kantone
für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter
Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter
einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden. |
| 4Der Bundesrat legt die
Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung
vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische
Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren
Verwendung regeln. |
| 5Er erlässt Vorschriften für die
Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht
erfüllen. |
| 6Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16
Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss. |
Fussnoten
1 Im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Ein Verbrechen und damit eine mögliche Vortat ist
dagegen die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2.
2 Die Finanzierung des
Terrorismus (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) ist ein eigenständiger
Straftatbestand und kann ebenfalls als Vortat zur Geldwäscherei vorkommen.
3 Neuer Titel:
Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und
der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor.
4 Art. 1, 3, 6, 8, 9, 21, 23, 27, 29a, 32.
5 Vgl. dazu
Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action
financière.
6 Dabei ist an
Schmuggeldelikte (bandenmässiger Schmuggel) im Zollbereich zu denken.
7 Am 29. September
2006 beauftragte der Bundesrat das EFD die Notwendigkeit eine Revision der
heutigen Gesetzgebung im Bereich der Börsendelikte zu prüfen (weitergehende
Angaben dazu in: Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der
Groupe d'action financière (GAFI) vom 15. Juni 2007, 1.3.1.3.
8 Bsp. Betäubungsmittelgesetz. Die Handlungen können sich sowohl auf Vermögenswerte richten als auch der
Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen.
9 Vgl.
Anhang
10 Vgl.
Anhang
11 Als Vortaten
geeignet: Art. 312, 314, 317; vgl. 2.1.8
12 Vgl. folgende
Verordnungen:
Verordnung vom 21. Dezember 2005 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen in Zusammenhang
mit dem Attentat auf Rafik Hariri (SR 946.231.10)
Verordnung vom 29. November 2002 über den internationalen Handel mit Rohdiamanten
(Diamantenverordnung) (SR 946.231.11)
Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9)
Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR
946.231.12)
Verordnung vom 25. Oktober 2006 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (SR
946.231.127.6)
Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Côte d'Ivoire (SR 946.231.13)
Verordnung vom 14. Februar 2007 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR
946.231.143.6)
Verordnung vom 1. November 2006 über Massnahmen betreffend Libanon (SR 946.231.148.9)
Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5)
Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Verordnung vom 18. Januar 2006 über Massnahmen gegenüber Usbekistan (SR 946.231.17)
Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18)
13 Art. 2: Zuständigkeit
| 1Für den Erlass der
Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung
humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen
Ausnahmen festlegen. |
| 2Insbesondere für die Lieferung
von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären
Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen. |
| 3Die Zwangsmassnahmen werden in
Form von Verordnungen erlassen. |
|