PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein
Beitragsskala Mitgliederbeiträge
(Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Bussen)
Der Vorstand der SRO PolyReg hat gestützt auf § 42 der Vereinsstatuten die Beitragsskala festgesetzt wie folgt:
1. Betriebsgrösse
Die angeschlossenen Finanzintermediäre werden nach Massgabe der Anzahl in ihrem Betrieb geschäftsleitend tätigen und in den GwG-relevanten1 Bereichen allein oder kollektiv vertretungsberechtigten oder tätigen Personen in vier Betriebsgrössen eingeteilt:| Betriebsgrösse 1: | 1 – 3 Personen |
| Betriebsgrösse 2: | 4 – 8 Personen |
| Betriebsgrösse 3: | 9 – 27 Personen |
| Betriebsgrösse 4: | 28 und mehr Personen |
2. Mehrheitlich GwG-relevante Tätigkeit
Eine mehrheitlich GwG-relevante Tätigkeit im Sinne dieses Beitragsreglements liegt vor, wenn:- eine Regulierungspflicht aufgrund einzelner Tätigkeiten gegeben ist und die Tätigkeit des Finanzintermediärs insgesamt mehrheitlich dem Finanzsektor oder den Finanzdienstleistungen zuzuordnen ist; oder
- der Anschluss an die SRO PolyReg freiwillig erfolgt, ohne dass eine Regulierungspflicht vorliegt.
3. Faktoren
Die jeweiligen einfachen Beiträge für die Aufnahme und den Jahresbeitrag werden für die Betriebsgrössen 1 – 3 mit den Faktoren 1, 2 und 4 multipliziert.Für die Betriebsgrösse 4 legt der Vorstand die Beiträge in Absprache mit dem Mitglied fest. Sie sind aber in keinem Falle tiefer als für die Betriebsgrösse 3.
4. Grundbeiträge
Der einfache (einmalige) Beitrag für die Aufnahme beträgt bei nicht mehrheitlich GwG-relevanter Tätigkeit Fr. 900.–, bei mehrheitlich GwG-relevanter Tätigkeit Fr. 1'200.–.Der einfache Jahresbeitrag beträgt für Mitglieder ohne mehrheitlich GwG-relevante Tätigkeit Fr. 1'000.–, bei mehrheitlich GwG-relevanter Tätigkeit Fr. 1'400.–.
Der Beitrag für die Aufnahme ist mit der Stellung des Aufnahmegesuchs geschuldet. Er wird nicht zurückerstattet, wenn das Aufnahmegesuch abgelehnt werden muss oder seitens des Gesuchstellers zurückgezogen wird.
Für die Prüfung von Aufnahmegesuchen betreffend Geschäftstätigkeiten aus dem Bereich neue Technologien (wie bspw. Distributed Ledger Technologies (DLT), namentlich bei Finanzdienstleistungen welche auf Blockchain, Kryptowährungen, Token etc. basieren oder auf solche Technologien gestützte Vermögenswerte betreffen) sowie betreffend Geschäftstätigkeiten, bei welchen eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach einem anderen Finanzmarktgesetz nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Beitrag für die materielle Prüfung des Gesuchs nach Aufwand zu Fr. 300.– pro Stunde verrechnet. Der Beitrag nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 gilt in diesen Fällen als Mindestbeitrag und Anzahlung. Es können weitere Vorschüsse einverlangt werden.
Im Rahmen der laufenden Aufsicht wird die Prüfung von neuen Geschäftstätigkeiten im Sinne von Absatz 4 ebenfalls zu einem Stundenaufwand von Fr. 300.– verrechnet.
5. Inaktive Mitgliedschaft
Für Mitglieder, die während eines ganzen Kalenderjahres gar nicht oder nicht berufsmässig als Finanzintermediär tätig sind, beträgt der Jahresbeitrag unabhängig von ihrer Betriebsgrösse Fr. 850.--.Die Berufsmässigkeit bestimmt sich nach der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV; SR 955.01).
Die Mitglieder haben die Inaktivität für jedes Beitragsjahr schriftlich im voraus bis spätestens zum Ende des Vorjahres mittels des von der SRO PolyReg zur Verfügung gestellten Formulars zu erklären. Verspätete Erklärungen werden nicht berücksichtigt.
6. Prüfungs- und Untersuchungskosten
Der Ansatz der Prüfstellen und unabhängigen Untersuchungsbeauftragten beträgt nach dem notwendigen und gebotenen Zeitaufwand Fr. 250.– pro Stunde zuzüglich Spesen und Barauslagen (70 Rappen pro km; 80 Rappen pro Kopie). Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten.Die Honorare der Prüfstellen gemäss § 34 der Statuten sind zwischen der Prüfstelle und dem Mitglied zu vereinbaren. Die SRO PolyReg erhebt auf der Netto-Rechnungssumme einen Beitrag von 20%.
7. Schulungskosten
Die obligatorischen Schulungen werden von der SRO PolyReg zu marktüblichen Konditionen angeboten. Der Vorstandsausschuss bestimmt den Tarif.28. Vereinsbussen
Vereinsbussen nach § 45 der Statuten stellen einen Sonderbeitrag des Mitglieds dar. Ihre Höhe wird vom Vorstandsausschuss im Sanktionsentscheid nach Massgabe der Bestimmungen der Statuten festgesetzt.9. Mehrwertsteuer
Der Beitrag für die Aufnahme, die Jahresbeiträge und die Vereinsbussen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Auf den übrigen vom Verein verrechneten Leistungen wird die gesetzlich vorgesehene Mehrwertsteuer erhoben.10. Inkrafttreten
Diese Betragsskala tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.SRO PolyReg: Zürich, den 10. März 2022
Fussnoten:
1 …das sind alle Tätigkeiten in den Bereichen nach Art. 2 Abs. 3 GwG.
2 Grundkurs Fr. 650.–; Wiederholungskurs Fr. 390.– (Stand 1. Januar 2020).