GwG-Prüfer: Die Seite für RevisorenAufgrund des Bündelungsgesetzes ergeben sich für die Revision im Finanzmarktbereich verschiedene Änderungen.
Art. 24 Abs. 1 GwG bestimmt neu:
Art. 19a GwG: Art. 9a RAG: Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen 1Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:
2Eine Person wird zur Leitung von Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:
3Für die Zulassung nach Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 auch Fachpraxis aus Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b FINMAG angerechnet werden. 4Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG). 5Der Bundesrat legt die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses notwendigen Massnahmen für Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare als leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer bei der GwG-Kontrolle von Anwältinnen und Anwälten beziehungsweise Notarinnen und Notaren sowie die besonderen Voraussetzungen für deren Zulassung fest. Art. 11a RAV: Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen 1Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen . . . 2Die Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG erteilen Zulassungen an Prüfgesellschaften sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die ausschliesslich der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre prüfen.
Im Ergebnis bedeutet dies: ab dem 1. Januar 2016 können GwG-Prüfungen bei den der SRO PolyReg angeschlossenen Finanzintermediären nur noch durch Prüfgesellschaften und Prüfer erfolgen, die
Als leitender Prüfer kann zugelassen werden, wer
Eine Zulassung ist für alle leitenden Prüfer und Prüfgesellschaften notwendig, welche bei Finanzintermediären der SRO PolyReg GwG-Prüfungen durchführen wollen. Eine bestehende anderweitige Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen wird berücksichtigt und erleichtert die Zulassung bei PolyReg, ersetzt diese aber nicht. Gesuche um Zulassung sind an die Geschäftsstelle zu richten, unter Verwendung der folgenden Formulare: Zulassungsgesuch für Prüfgesellschaften Zulassungsgesuch für leitende Prüferinnen und Prüfer Zusätzlich für interne Prüfer: Rahmenvertrag Für Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung als GwG-Prüfer bei der SRO PolyReg wenden Sie sich bitten an unsere Geschäftsstelle. Die Durchführung und Rapportierung der GwG-Prüfungen richtet sich nach dem Aufsichtskonzept der SRO PolyReg und hat unter Verwendung des Formulars Prüfbericht zu erfolgen. Die Arbeitspapiere sind im Sinne der Mustervorlage "Arbeitsprotokoll" zu führen und bei Finanzintermediären mit hohem Risiko unaufgefordert zusammen mit dem Prüfbericht einzureichen.
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