Häufig gestellte Fragen
Praxis der SRO PolyReg in Arbeitsprozessen und Verfahrensweisen
Inhaltsverzeichnis:
A. Vorfragen / Öffentlichkeit
- Was ist die SRO PolyReg und für was ist sie
zuständig?
- Wo finden sich Angaben über die der SRO PolyReg
angeschlossenen Mitglieder? Gibt es eine im Internet ersichtliche
Mitgliedschaftsliste?
- Erteilt die SRO PolyReg Auskünfte über ihre
Mitglieder, beispielsweise über Sanktionsverfahren und
dergleichen?
B. SRO PolyReg: Anforderungen an die
Mitgliedschaft
- Wem steht die Mitgliedschaft in der SRO PolyReg
offen?
- Wann bin ich Finanzintermediär? Wie kann ich
erfahren, ob meine Tätigkeit dem GwG unterstellt ist?
- Welche weiteren Anforderungen werden an die
Mitglieder gestellt?
- Ich bin zwar nicht als Finanzintermediär
tätig, könnte mir jedoch vorstellen, zu gegebener Zeit eine
unterstellungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Kann ich mich vorsorglich
bereits der SRO PolyReg anschliessen?
- Ich bin zwar nur als Berater tätig, meine
Geschäftspartner verlangen von mir jedoch, bei einer SRO angeschlossen zu
sein. Kann ich mich unter diesen Voraussetzungen der SRO PolyReg
anschliessen?
C. SRO PolyReg: Aufnahmeverfahren
- Wie verläuft das Aufnahmeverfahren der SRO
PolyReg?
- Wie lange dauert das Aufnahmeverfahren?
- Gibt es ein Expressverfahren?
- Kann ich den Aufnahmeprozess beschleunigen, indem
ich persönlich in der Geschäftsstelle der SRO PolyReg vorstellig
werde?
- Was kostet eine Mitgliedschaft bei der SRO
PolyReg?
- Wer wird bei der Beitragseinstufung alles
mitgezählt?
- Mit welchen weiteren Kosten ist zu
rechnen?
D. Fragen zum PolyReg-Aufnahmegesuch
- Was ist eine Referenz? Wer kann sie
ausstellen?
- Welche GwG-Funktionen kennt die SRO PolyReg? Warum
sind die Funktionen personell zu besetzen? Welche Anforderungen werden an
die Funktionsträger gestellt?
- Können die GwG-Funktionen mit ein und derselben
Person besetzt werden?
- Welche Dokumentationsanforderungen werden an
Organe, Mitglieder der Geschäftsleitung, Führungspersonen und
Zeichnungsberechtigte gestellt?
- Die Jahresrechnung meiner Gesellschaft wird nicht
von einer Revisionsstelle geprüft. Ist das zulässig und ergeben sich für
die SRO PolyReg daraus Probleme?
- Ich will dass meine Revisionsstelle die
GwG-Prüfungen durchführt (Gesuchsseite 9, gemäss §34 Abs. 1 der Statuten).
Was bedeutet das genau?
- Wie kann der Nachweis erbracht werden, dass die
eigene Revisionsstelle bezüglich aller GwG-Belange sachkundig ist und die
Anforderungen nach §33 Abs. 2 der Statuten erfüllt?
- Welches sind die Dokumentationsanforderungen für GwG-relevante Mitarbeiter ohne Zeichnungsberechtigung, Organstellung und ohne spezifische GwG-Funktion?
- Mein Unternehmen arbeitet mit Agenten zusammen.
Welches sind die Dokumentationsanforderungen für diese?
- Ich will selbst für die interne Ausbildung in GwG-Belangen verantwortlich sein (Gesuchsseite 14 gemäss §61 Abs. 3 des Reglements). Was bedeutet das genau?
- Welche Angaben werden auf Seite 15 des
Aufnahmegesuchs verlangt?
- Welche Dokumentationsanforderungen sind mit der
Bekleidung einer GwG-Funktion verbunden?
- Mein Aufnahmegesuch wurde abgelehnt. Was kann ich
tun?
E. SRO PolyReg: Fragen zu Konsequenzen und
Modalitäten einer Mitgliedschaft
- Was geschieht mit meinen Daten bei der SRO
PolyReg?
- Ich will mich als passives Mitglied der SRO
PolyReg anschliessen. Geht das?
- Ich habe davon Kenntnis, dass die SRO PolyReg
inaktive Mitglieder kennt. Was bedeutet Inaktivität und wie kann ich
inaktives Mitglied werden?
- Welche Periodizitäten bestehen in der Abwicklung
des Vereinsjahres für mich als Mitglied?
F. SRO PolyReg: Aufrechterhaltung und Ende der
Mitgliedschaft
- Ich bin soeben als Mitglied der SRO PolyReg
aufgenommen worden. Was muss ich nun tun?
- Wo kann ich nachlesen, was meine Aufgaben sind,
wenn ich es nicht mehr weiss?
- Welches sind meine Pflichten als Mitglied der SRO
PolyReg?
- Welches sind meine Rechte als Mitglied der SRO
PolyReg?
- Wie endet eine Mitgliedschaft in der SRO
PolyReg?
G. SRO PolyReg: Prüfwesen
- Wie oft werde ich geprüft? Welche Rolle spielt
meine allfällige Inaktivität dabei?
- Was ist ein Prüfaufschub? Wie kann ich ihn
erwirken?
- Wie läuft das ordentliche Prüfverfahren
ab?
- Was ist Gegenstand der Prüfung?
- Was ist eine ausserordentliche
Prüfung?
- Wer führt eine ausserordentliche Prüfung durch?
Wie läuft eine solche ab?
- Was kosten die Prüfungen?
H. SRO PolyReg: Sanktionen und
Schiedsgerichtsbarkeit
- Wann greift die SRO PolyReg zum Mittel der
Sanktion?
- Welche Sanktionen sind denkbar?
- Wie werden Bussen bemessen?
- Wann kommt es zum Ausschluss aus der SRO
PolyReg?
- Wie läuft ein Sanktionsverfahren
ab?
- Welche Konsequenzen hat ein Sanktionsverfahren
mit Blick auf die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA?
- Welche Rechtsnatur haben die
Sanktionsverfahren der SRO PolyReg und welche Verfahrensgrundsätze kommen
zur Anwendung?
- Was kostet ein Sanktionsverfahren?
- Welche Rechtsmittel bestehen gegen
Sanktionsentscheide der SRO PolyReg?
- Welche Funktion hat der Verantwortliche für das
Schiedsgericht?
- Wie läuft ein Schiedsverfahren ab?
- Wie verhält es sich mit der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde? Was sind die Konsequenzen bei Entzug der
aufschiebenden Wirkung?
- Was kostet ein Schiedsverfahren?
A. Vorfragen / Öffentlichkeit
- Was ist die SRO PolyReg und für was ist sie
zuständig?
Die SRO PolyReg ist eine von der FINMA anerkannte
Selbstregulierungs-organisation, welche bei ihren Mitgliedern die Umsetzung
der Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes (GwG) überwacht und
durchsetzt. Nicht enthalten ist in dieser Überwachung der Schutz von
Anlegern, zumal auch das GwG selbst nicht zum Anlegerschutz konzipiert ist.
Die SRO PolyReg übt somit keine prudentielle Aufsicht über ihre Mitglieder
aus.
- Wo finden sich Angaben über die der SRO PolyReg
angeschlossenen Mitglieder? Gibt es eine im Internet ersichtliche
Mitgliedschaftsliste?
Die Mitgliedschaftsliste der SRO PolyReg wird infolge eines GV-Beschlusses
von 2004 nicht publiziert. Die FINMA führt indes ein Verzeichnis sämtlicher
SRO- Mitglieder. Dieses Verzeichnis
ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
Interessierte Kreise können den Regulierungsstatus eines Mitglieds zudem
entweder direkt bei der SRO PolyReg anfragen oder sich vom Mitglied selbst
eine Mitgliedschaftsbestätigung aushändigen lassen.
Mitgliedschaftsbestätigungen können aber auch jederzeit online über die
Homepage der SRO PolyReg heruntergeladen werden (in Deutsch, Französisch,
Italienisch oder Englisch). Als Empfänger einer solchen Bestätigung können
Sie diese – ebenfalls online – auf Echtheit überprüfen. Die
Überprüfung einer Online-Mitgliedschaftsbestätigung indiziert zugleich die
Aktualität einer einmal bestätigten Mitgliedschaft.
- Erteilt die SRO PolyReg Auskünfte über ihre
Mitglieder, beispielsweise über Sanktionsverfahren und dergleichen?
Nein. Die Vereinsinterna der SRO PolyReg unterstehen dem Datenschutz und
sind nicht öffentlich. Das gilt auch bei Medienanfragen.
B. SRO PolyReg: Anforderungen an die
Mitgliedschaft
- Wem steht die Mitgliedschaft in der SRO PolyReg
offen?
Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person offen,
die sich als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. bbis
oder Abs. 3 GwG als Finanzintermediär einer Selbstregulierungsorganisation
anschliessen muss und die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 GwG erfüllt
(§3 Abs. 1 Statuten der SRO PolyReg (Statuten)).
Natürliche und juristische Personen, die nicht Finanzintermediäre nach
Artikel 2 Absatz 3 GwG sind, können sich freiwillig als Mitglied
anschliessen, wenn sie von der Schweiz aus für in- oder ausländische
Finanzintermediäre regelmässig delegierte Sorgfaltspflichten erfüllen oder
nachweisen, dass sie aus anderen Gründen für ihre geschäftliche Tätigkeit
auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen einer Aufsicht bedürfen. Sie
werden bezüglich dieser Tätigkeit gleich behandelt wie
unterstellungspflichtige Finanzintermediäre (§3 Abs. 2 Statuten).
Sitzgesellschaften können nicht Mitglied der SRO PolyReg werden. Als
Sitzgesellschaften gelten gemäss §23 des Reglements der SRO PolyReg
(Reglement) juristische Personen, die kein Handels-, Fabrikations- oder
anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Geht eine
Gesellschaft keiner gewerbsmässigen Tätigkeit nach oder verfügt sie über
kein eigenes Personal, so kann es sich dabei um Indizien für eine
Sitzgesellschaft handeln.
- Wann bin ich Finanzintermediär? Wie kann ich
erfahren, ob meine Tätigkeit dem GwG unterstellt ist?
Sofern sich die Antwort nicht direkt aus Art. 2 Abs. 3 GwG ergibt, berät Sie
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) rechtsverbindlich zur Frage
der Unterstellungspflicht. Die Praxis der FINMA ist derweil im Rundschreiben 2011/1 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach
GwG» zusammengefasst.
Wer eine dem GwG unterstellte Tätigkeit berufsmässig ausübt, benötigt
entweder eine FINMA-Bewilligung oder – im Falle von Art. 2 Abs. 3 GwG
– einen SRO-Anschluss. Die Schwellenwerte der Berufsmässigkeit sind in
Art. 7 ff. der Geldwäschereiverordnung definiert (GwV;
SR 955.01).
- Welche weiteren Anforderungen werden an die
Mitglieder gestellt?
Das Mitglied selbst, sowie alle mit der Verwaltung und Geschäftsführung
betrauten Personen und alle Mitarbeiter, die eine GwG-relevante Aufgabe
wahrnehmen, müssen einen guten Ruf in Bezug auf ihre Tätigkeit als
Finanzintermediäre geniessen und Gewähr für die Erfüllung ihrer Pflichten
aus dem GwG und dem Reglement bieten. Ausserdem sind Mitglieder
verpflichtet, ihre Tätigkeit jederzeit nach Massgabe des Zweckartikels der
Statuten auszuüben und die sich durch das GwG, die Weisungen der FINMA und
das Reglement nach Art. 25 GwG ergebenden Pflichten einzuhalten. Das
untersagt jegliche unerlaubte (gesetzeswidrige) Tätigkeit, insbesondere die
Ausübung von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ohne Vorliegen
entsprechender Bewilligungen, aber auch unethische Geschäftspraktiken (§4
Abs. 1 Statuten).
- Ich bin zwar nicht als Finanzintermediär
tätig, könnte mir jedoch vorstellen, zu gegebener Zeit eine
unterstellungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Kann ich mich vorsorglich
bereits der SRO PolyReg anschliessen?
Die SRO PolyReg nimmt Mitglieder nicht auf Vorrat auf. Wird jedoch eine
unterstellungspflichtige Tätigkeit in absehbarer Zukunft beabsichtigt und
kann diese Tätigkeit bei Stellung des Aufnahmegesuchs im Detail dargelegt
und dokumentiert werden (bspw. mittels Einreichung von Musterverträgen,
Businessplan etc.), ist eine Mitgliedschaft auch vor Aufnahme der operativen
Tätigkeit möglich. Wird hingegen keine unterstellungspflichtige Tätigkeit
beabsichtigt, ist eine Mitgliedschaft nur bei Vorliegen eines anderen
Grundes gemäss §3 Abs. 2 der Statuten möglich, den es zu belegen gilt (siehe
Frage B.1 und B.5).
- Ich bin zwar nur als Berater tätig, meine
Geschäftspartner verlangen von mir jedoch, bei einer SRO angeschlossen zu
sein. Kann ich mich unter diesen Voraussetzungen der SRO PolyReg
anschliessen?
In solchen Fällen kann mittels Nachweises seitens der Geschäftspartner eine
freiwillige Mitgliedschaft gemäss §3 Abs. 2 der Statuten beantragt werden.
Gesuchsteller mit dem entsprechenden Hintergrund haben jedoch das
ordentliche Aufnahmeverfahren zu durchlaufen (siehe Frage
C.1) und werden wie unterstellungspflichtige Finanzintermediäre
behandelt.
C. SRO PolyReg: Aufnahmeverfahren
- Wie verläuft das Aufnahmeverfahren der SRO
PolyReg?
Das Aufnahmeverfahren verläuft ausschliesslich im Schriftwechsel und
durchläuft zwei Phasen. Es beginnt mit der Einreichung eines vollständigen
Aufnahmegesuchs
per Post. Der Eingang wird von der SRO PolyReg umgehend schriftlich
bestätigt. Zugleich erfolgt eine erste Sichtung des Gesuchs zur Einstufung
in die Beitragskategorien gemäss PolyReg-Beitragsskala
und es erfolgt die Fakturierung der einmaligen so genannten Aufnahmegebühr.
Nach deren Bezahlung wird das Gesuch in der ersten Phase formell auf
Vollständigkeit und Formrichtigkeit überprüft. Fehlende Unterlagen und/oder
unvollständige Angaben werden unter Fristansetzung nachgefordert. Es gilt zu
berücksichtigen, dass das Aufnahmegesuch gleichsam das Basisdossier eines
Mitglieds darstellt, das es während der ganzen Dauer seiner Mitgliedschaft
begleitet und das nach der Aufnahme vom Mitglied ständig auf dem aktuellen
Stand zu halten ist (siehe Frage F.3). Das Gesuch
soll deshalb leserlich erstellt sein, es darf allerdings handschriftlich
ausgefüllt werden.
Sobald das Gesuch vollständig vorliegt, wird es in einer zweiten Phase
materiell geprüft. Gegenstand dieser Prüfung ist, festzustellen, ob der
Gesuchsteller als Finanzintermediär Gewähr für die Erfüllung der Pflichten
aus dem Geldwäschereigesetz und dem Reglement der SRO PolyReg zu bieten und
insbesondere rechtlich und ethisch einwandfreie Finanzdienstleistungen von
hoher Qualität im Sinne von §2 Abs. 2 der Statuten zu erbringen vermag.
Tauchen dabei Fragen oder Unklarheiten auf, wird der Gesuchsteller darüber
schriftlich informiert, verbunden mit Fristansetzung für die ebenfalls
schriftliche Beantwortung.
Liegen keine Beanstandungen vor – oder werden Sie durch die
Ausführungen des Gesuchstellers aus dem Weg geräumt – entscheidet der
Geschäftsführer über die Aufnahme. Der Entscheid wird mit einer
schriftlichen Aufnahmebestätigung oder – im Falle einer Nichtaufnahme
– einem schriftlichen, begründeten und am Schiedsgericht (siehe Fragen
H.9 und H.11)
beschwerdefähigen Entscheid mitgeteilt. Erfolgt eine Aufnahme, wird zudem
die Jahresgebühr für das laufende Jahr erhoben.
- Wie lange dauert das Aufnahmeverfahren?
Das Verfahren ist so ausgestaltet, dass ein Entscheid binnen einer
Zeitspanne von 2 bis 8 Wochen ab Vorliegen eines vollständigen Gesuchs
vorliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Nachforderung fehlender
Unterlagen oder die Beantwortung von Fragen im materiellen Prüfverfahren (2.
Phase) zu Abweichungen von dieser Einschätzung führen können.
- Gibt es ein Expressverfahren?
Ein Expressverfahren existiert nicht.
- Kann ich den Aufnahmeprozess beschleunigen,
indem ich persönlich in der Geschäftsstelle der SRO PolyReg vorstellig
werde?
Nein. Wir lernen Sie zwar gerne kennen, eine sorgfältige formelle und
materielle Prüfung des Gesuchs ist jedoch gesetzliche Pflicht der SRO
PolyReg und unabhängig von Ihrem Zeitdruck zu gewährleisten. Die
Gesuchsprüfung nimmt – verbunden mit der administrativen Abwicklung
– notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch. Es empfiehlt sich
somit, frühzeitig mit einem Aufnahmegesuch an die SRO PolyReg
heranzutreten.
- Was kostet eine Mitgliedschaft bei der SRO
PolyReg?
Die Kosten sind abhängig von der Betriebsgrösse (siehe auch Frage C.6). Die Abstufung der Beitragskategorien
richtet sich nach der Beitragsskala
der SRO PolyReg.
Grundsätzlich beträgt der einfache (einmalige) Beitrag für die Aufnahme
– je nach GwG-Relevanz – bei nicht mehrheitlich GwG-relevanter
Tätigkeit Fr. 900.– und bei mehrheitlich GwG-relevanter Tätigkeit Fr.
1'200.–. Für Aufnahmegesuche aus dem Bereich FinTech und neue
Technologien fallen indes weitere Prüfkosten an (siehe Beitragsskala).
Nach erfolgter Aufnahme variieren die jährlich wiederkehrenden Kosten für
die Mitgliedschaft (Jahresbeitrag) je nach Betriebsgrösse und GwG-Relevanz
zwischen 1'000.– und 5'600.– Franken.
Für Mitglieder der Betriebsgrösse 4 (28 und mehr Personen) legt der
Vorstandsausschuss die Aufnahme- und Jahresgebühr fest. Diese dürfen aber
nicht tiefer sein als für Mitglieder der Betriebsgrösse 3.
Inaktive Mitglieder bezahlen pauschal Fr. 850.– Mitgliederbeitrag
(siehe Frage E.3).
- Wer wird bei der Beitragseinstufung alles
mitgezählt?
Gemäss Beitragsskala
werden (kumulativ) die in einem Betrieb geschäftsleitend tätigen und in den
GwG-relevanten Bereichen allein oder kollektiv vertretungsberechtigten oder
tätigen Personen mitgezählt. Doppelzählungen werden vermieden.
Teilzeitpensen werden nicht berücksichtigt.
- Mit welchen weiteren Kosten ist zu
rechnen?
Nebst dem jährlichen Mitgliederbeitrag fallen lediglich die Kosten für die
jährlichen GwG-Prüfungen und die Schulungspflicht an. Prüfungen von
PolyReg-Prüfstellen werden nach Stundenaufwand gemäss einem
vereinheitlichten Stundenansatz von Fr. 250.– in Rechnung gestellt.
Erfolgen Prüfungen ausnahmsweise durch Ihre eigene Revisionsstelle, so
gelten deren Honoraransätze (siehe Frage G.7).
Die einmalige Grundschulung kostet pro Person Fr. 650.–, die
jährlichen Weiterbildungsveranstaltungen Fr. 390.– (siehe Frage F.3).
Abgesehen von dem jährlichen Mitgliederbeitrag, den Prüf- und
Schulungskosten fallen keine weiteren Kosten an (wie bspw. für
Mitgliederbetreuung, Erfassung von Mutationen etc.).
D. Fragen zum PolyReg-Aufnahmegesuch
- Zu Seite 2: Was ist eine Referenz? Wer kann
sie ausstellen?
Mit einem Referenzschreiben verbürgt sich ein Dritter gegenüber der SRO
PolyReg für die Vertrauenswürdigkeit eines Gesuchstellers. Diese Referenz
kann von verschiedener Seite beigebracht werden, sei es von der Hausbank des
Gesuchstellers, einer Depotbank, von Geschäftspartnern oder persönlichen
Referenzpersonen.
- Zu Seiten 4, 11, 12 und 15: Welche
GwG-Funktionen kennt die SRO PolyReg? Warum sind die Funktionen personell zu
besetzen? Welche Anforderungen werden an die Funktionsträger gestellt?
Die SRO PolyReg verlangt von den Mitgliedern, dass gewisse zentrale
Verantwortungsbereiche, die für die betriebsinterne Durch- und Umsetzung der
Pflichten des GwG bei den Mitgliedern notwendig erscheinen, dauerhaft
personell besetzt sind. Die SRO kennt die Funktion der Kontaktperson, des
Verantwortlichen für die Meldung an die MROS und die Vermögenssperre, des Verantwortlichen für
die Dossierführung und die interne Ausbildung (siehe Aufnahmegesuch Seiten 4, 11, 12 und 15).
Die Kontaktperson dient der SRO PolyReg als zentrale Ansprechperson, die
Anweisungen für das Mitglied rechtswirksam entgegennehmen und deren interne
Umsetzung beim Mitglied durchsetzen kann. Die Ansprechperson soll mindestens
eine Landessprache verstehen können. Mit Blick auf ein allfälliges
Schiedsgerichtsverfahren ist zudem eine im Handelsregister eingetragene
Zeichnungsberechtigung sowie ein Schweizer Wohnsitz erforderlich (§41 Abs. 3
des Reglements).
Der Dossierverantwortliche ist für die korrekte Führung der
Kundendokumentation zuständig und hat mit Blick auf den räumlichen
Geltungsbereich des GwG sicherzustellen, dass die Akten auf schweizerischem
Terrain zu jedem Zeitpunkt verfügbar sind. Namentlich muss allfälligen
Auskunftsbegehren der SRO, der Prüfstelle, der FINMA sowie allfälligen
Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden unverzüglich nachgekommen
werden können (vgl. dazu §37 Reglement).
Der Meldeverantwortliche hat sicherzustellen, dass Meldungen des Mitglieds
an die MROS erstattet werden, dass eine allfällige
Vermögenssperre umgesetzt wird und die SRO PolyReg ohne Verzug über
MROS-Meldungen informiert wird (§42 und §43 des Reglements).
Der Ausbildungsverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Grundschulungs-
und jährliche Weiterbildungspflicht des Mitglieds erfüllt ist und die
Mitarbeiter einen ausreichenden Kenntnisstand über das GwG haben (siehe Frage F.3).
- Können die GwG-Funktionen mit ein und
derselben Person besetzt werden?
Ja. In diesem Fall darf diese Person jedoch nicht im Ausland Wohnsitz haben
(siehe Frage D.2).
- Zu Seiten 8 und 16: Welche
Dokumentationsanforderungen werden an Organe, Mitglieder der
Geschäftsleitung, Führungspersonen und Zeichnungsberechtigte gestellt?
In der Praxis sind damit alle im Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung
vermerkten Personen, sowie diejenigen Personen, die über eine individuelle
Handlungsvollmacht für den Gesuchsteller/das Mitglied verfügen gemeint.
Diese sind in der Lage, für den Gesuchsteller/das Mitglied Rechte und
Pflichten zu begründen, insbesondere mit Blick auf die Erbringung
finanzintermediärer Tätigkeiten. Für diese Personen ist im Aufnahmegesuch
jeweils eine Seite 8 auszufüllen.
Darüber hinaus sind die Dokumentationsanforderungen mit denjenigen der
GwG-Funktionsträger identisch (siehe Frage D.12). Bei
Personalunionen ist die erweiterte Personendokumentation selbstverständlich
nur einmal einzureichen.
- Zu Seite 9: Die Jahresrechnung meiner
Gesellschaft wird nicht von einer Revisionsstelle geprüft. Ist das zulässig
und ergeben sich für die SRO PolyReg daraus Probleme?
Sofern Ihre Gesellschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann sie
auf eine eingeschränkte Revision verzichten. In diesem Fall ist die Seite 9
nicht auszufüllen, beziehungsweise auf den Umstand eines Opting-Outs zu
verweisen.
Wenn Sie über eine Revisionsstelle verfügen, ist sie auf dieser Seite
anzugeben und die Angaben sind mit den im Gesuch verzeichneten Beilagen zu
dokumentieren.
Für die Sicherstellung der GwG-Prüfung ist dies unproblematisch.
Normalerweise wird ohnehin allen Mitgliedern eine GwG-Prüfstelle von der SRO
PolyReg zugewiesen, es sei denn, ein Gesuch eines Mitglieds nach §34 Abs. 1
der Statuten, die eigene Revisionsstelle mit der GwG-Prüfung betrauen zu
dürfen, wird vom Vorstand genehmigt (siehe Frage
D.6).
Wird ein solches Gesuch im Rahmen des Aufnahmegesuchs gestellt, muss diesem
eine Mandatsannahmeerklärung der auf Seite 9 angeführten
Revisionsgesellschaft beiliegen. Wird ein solches Gesuch zu einem späteren
Zeitpunkt gestellt, ist eine Mandatsannahmeerklärung nachzureichen.
- Zu Seite 9: Ich will, dass meine
Revisionsstelle die GwG-Prüfungen durchführt (Gesuchsseite 9, gemäss §34
Abs. 1 der Statuten). Was bedeutet das genau?
Normalerweise wird den Mitgliedern der SRO PolyReg eine GwG-Prüfstelle
zugewiesen. Gemäss §34 Abs. 1 der Statuten besteht jedoch die Möglichkeit,
auf genehmigtes Gesuch hin die aktienrechtliche Revisionsstelle des
Mitglieds für die GwG-Prüfung einzusetzen. Das Recht steht jedoch nur
Mitgliedern offen, die über eine im Handelsregister eingetragene
Revisionsstelle verfügen. Ein Opting-out verunmöglicht eine entsprechende
Gesuchsstellung.
Das Gesuch kann bereits im Aufnahmegesuch durch Ankreuzen des entsprechenden
Felds auf Seite 9 des Aufnahmegesuchs gestellt werden, oder aber zu einem
beliebigen späteren Zeitpunkt.
- Zu Seite 9: Wie kann der Nachweis erbracht
werden, dass die eigene Revisionsstelle bezüglich aller GwG-Belange
sachkundig ist und die Anforderungen nach §33 Abs. 2 der Statuten
erfüllt?
Zwingende Voraussetzung ist, dass die Revisionsstelle über eine Zulassung
der SRO PolyReg für die Durchführung von GwG-Prüfungen gemäss Art. 24a GwG
verfügt. Die aktuelle Liste der zugelassenen Prüfstellen ist auf der
Webseite der SRO PolyReg einsehbar.
Darüber hinaus muss die Revisionsstelle vom zu prüfenden Mitglied unabhängig
sein, was sich aus Art. 728 OR und den anerkannten Richtlinien zur
Unabhängigkeit der Branche ergibt.
Die Prüfstelle hat die Mandatsannahme für die Durchführung der GwG-Prüfungen
gegenüber der SRO PolyReg mittels schriftlicher Annahmeerklärung zu
bestätigen. Zusätzlich hat die Revisionsstelle eine Erklärung beizulegen,
wonach sie sich verpflichtet, Prüfaufträge der SRO PolyReg auf Rechnung des
Mitglieds auszuführen und der SRO PolyReg nach Abschluss der
Prüfungshandlungen den GwG-Prüfbericht zukommen zu lassen.
- Zu Seite 10: Welches sind die
Dokumentationsanforderungen für GwG-relevante Mitarbeiter ohne
Zeichnungsberechtigung, Organstellung und ohne spezifische
GwG-Funktion?
Für diese ist je eine Seite 10 auszufüllen. Für eine grössere Anzahl von
Mitarbeitern können die Personalangaben auf einer separaten Liste als
Excel-Tabelle übermittelt werden.
- Zu Seite 10: Mein Unternehmen arbeitet mit
Agenten zusammen. Welches sind die Dokumentationsanforderungen für
diese?
Agenten können als GwV-Hilfspersonen beigezogen werden und werden dabei von
der Regulierung ihres Prinzipals (SRO-Mitglied) miterfasst, ohne dass sie
sich selbst als Finanzintermediäre einer SRO anschliessen müssten. Dies
setzt voraus, dass sie vom Prinzipal sorgfältig ausgewählt worden sind, ihre
Ausbildung punkto GwG gewährleistet ist und sie vertraglich ausschliesslich
an den Prinzipal gebunden sind.
In der Praxis behandelt die SRO PolyReg diese Agenten analog zu Angestellten
des Finanzintermediärs und verlangt für jeden Agenten eine ausgefüllte Seite
10 und eine Kopie des Agenturvertrags. Für den rechtmässigen Vertreter eines
jeden Agenten (zeichnungsberechtigte Person, die als Ansprechperson des FI
fungiert) hat der Prinzipal einen Strafregisterauszug sowie eine
unterschriebene und datierte Pass- oder ID-Kopie einzureichen. Schliesslich
ist das Mitglied verpflichtet, quartalsweise unaufgefordert eine
aktualisierte Agentenliste bei der SRO PolyReg einzureichen.
- Zu Seite 14: Ich will selbst für die
interne Ausbildung in GwG-Belangen verantwortlich sein (Gesuchsseite 14
gemäss §61 Abs. 3 des Reglements). Was bedeutet das genau?
Üblicherweise sind Mitglieder verpflichtet, die Schulungen der SRO PolyReg
zu besuchen (§60 des Reglements). Diese organisiert in Umsetzung von §61
Abs. 1 des Reglements über das ganze Kalenderjahr verteilt mehrere
Grundschulungen und Weiterbildungskurse (in verschiedenen Sprachen). Das
Schulungskonzept umfasst eine ganztägige Grundausbildung (GK) und halbtägige
Weiterbildungskurse (WK). Eigenschulung ist im Bereich der Grundschulung
möglich. Die Weiterbildung verbleibt stets in der Obhut der SRO PolyReg.
Grosse Unternehmen (i.d.R. ab 20 Personen), welche regelmässig neue
GwG-relevante Mitarbeiter einstellen, können mit Gesuchsseite 14 eine
Eigenschulung für die Grundausbildung ihrer Mitarbeiter beantragen. Dabei
hat das Mitglied sein Wissen selbständig und unabhängig vom
Grundschulungsangebot der SRO PolyReg zu erlangen, muss jedoch
sicherstellen, dass die Eigenschulung in punkto Inhalt und Umfang mit der
Grundschulung der SRO PolyReg vergleichbar ist.
Die Bewilligung für eine Eigenschulung setzt im Weiteren voraus, dass das
Mitglied über einen geeigneten Ausbildungsverantwortlichen mit fundierten
Kenntnissen verfügt. Dieser kann mit dem GwG-Funktionsträger des
Ausbildungsverantwortlichen gemäss Seite 12 des Aufnahmegesuchs identisch
sein. Diesfalls hat das Mitglied ein detailliertes schriftliches
Schulungskonzept zu erstellen, welches dem Geschäftsführer zur Genehmigung
zu unterbreiten ist. Das Schulungskonzept hat Aufschluss zu erteilen über
die Anzahl der jährlich neu eintretenden Mitarbeiter im GwG-relevanten
Bereich, die Adressaten der Ausbildung, die Art der Durchführung der
Schulungen und die vorhandene Infrastruktur, die Häufigkeit und Dauer der
Schulungsveranstaltungen, die instruierende Personen und die zu
vermittelnden Inhalte.
Wird ein entsprechendes Gesuch vom Geschäftsführer genehmigt, wacht die SRO
PolyReg im Rahmen der GwG-Prüfungen auch über die Umsetzung des
eingereichten Schulungskonzepts. Die Nicht-Umsetzung wird dabei ebenso
sanktioniert, wie Schulungsversäumnisse an den Schulungsveranstaltungen der
SRO PolyReg selbst (siehe Fragen H.1 und H.2).
Das Gesuch kann bereits im Aufnahmegesuch durch Ankreuzen des entsprechenden
Felds auf Seite 14 des Aufnahmegesuchs gestellt werden, oder aber zu einem
beliebigen späteren Zeitpunkt.
- Zu Seite 15: Welche Angaben werden auf Seite 15
des Aufnahmegesuchs verlangt?
Die Angaben von Seite 15 müssen inhaltlich identisch sein mit denjenigen der
Seiten 4, 11 und 12. Die Seite ist zudem einmal vom/von
Zeichnungsberechtigten des Finanzintermediärs zu unterzeichnen und zu
datieren und noch einmal von sämtlichen genannten Funktionsträgern zu
unterzeichnen und zu datieren.
- Zu Seite 16: Welche Dokumentationsanforderungen
sind mit der Bekleidung einer GwG-Funktion verbunden?
Weil die GwG-Funktionsträger gleichsam Gewährsgaranten eines Mitglieds
darstellen, sind sie aufsichtstechnisch exponierter als normale Mitarbeiter
eines Mitglieds. Die SRO PolyReg verlangt im Rahmen eines Aufnahmegesuchs
von den GwG-Funktionsträgern deshalb eine erweiterte Personendokumentation.
Diese besteht je aus einer formrichtig ausgefüllten Seite 16 des
Aufnahmegesuchs, einem aktuellen Strafregisterauszug im Original, einer
unterzeichneten und datierten Kopie von Pass oder ID, Lebenslauf und
mindestens einem Diplom, das den Lebenslauf belegt. Werden die
GwG-Funktionen im Laufe der Mitgliedschaft neu personell bestellt, ist von
den neuen Funktionsträgern dieselbe Personendokumentation gefordert.
- Mein Aufnahmegesuch wurde abgelehnt. Was kann
ich tun?
Wenn Sie mit dem schriftlich begründeten Entscheid des Vorstandausschusses
nicht einverstanden sind, steht es Ihnen frei, diesen mit einer Beschwerde
an das PolyReg-Schiedsgericht weiterzuziehen (§6 Abs. 3 und §37 Abs. 1 der
Statuten). Ab Eingang des Verweigerungsentscheids haben Sie 10 Tage Zeit,
die Beschwerde beim Verantwortlichen für das Schiedsgericht, Dr. Georg
Lechleiter, Delphinstrasse 5, 8008 Zürich, schriftlich anzumelden (Datum des
Poststempels ist massgebend für die Beurteilung des rechtzeitigen Eingangs).
Dabei genügt eine blosse Anmeldung. Eine Begründung ist vorerst nicht
erforderlich. Sie werden vom Verantwortlichen für das Schiedsgericht dazu
separat und unter Fristansetzung aufgefordert.
Dem Verantwortlichen für das Schiedsgericht kommt die Prozessleitung bis zum
Vorliegen einer schriftlichen Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort zu.
Er setzt Ihnen und der SRO PolyReg entsprechende Fristen an, droht
Versäumnisfolgen an und zieht von Ihnen die für diesen Fall auf
2'000.– Fr. festgesetzte Einschreibegebühr ein (§38 Abs. 7 der
Statuten; siehe Frage H.13).
Das Schiedsgericht überprüft angefochtene Beschlüsse frei (§38 Abs. 5 der
Statuten). Seine Entscheide sind endgültig (§35 Abs. 2 der Statuten und
Entscheid des Zürcher Obergerichts, publiziert in ZR 104 Nr. 47).
Einer Beschwerde über einen Nichtaufnahmeentscheid kommt jedoch keine
aufschiebende Wirkung zu. Der Fristenlauf der Unterstellungsfrist von Art.
11 Abs. 1 lit. b der Geldwäschereiverordnung (GwV) wird damit
nicht unterbrochen.
E. SRO PolyReg: Fragen zu Konsequenzen und
Modalitäten einer Mitgliedschaft
- Was geschieht mit meinen Daten bei der SRO
PolyReg?
Die SRO PolyReg sammelt und verwaltet die vom Gesetz vorgesehenen Daten
betreffend ihre Mitglieder und ihre eigene Tätigkeit, führt die Prüfungen
zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch und
erstattet die notwendigen Meldungen nach GwG und den Weisungen der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (§2 Abs. 3 und §17 der Statuten).
Somit kann es im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu einem Datenaustausch mit
der FINMA kommen. Darüber hinaus hält sich die SRO PolyReg strikt an die
Vorgaben des Datenschutzgesetzes und behandelt alle Daten vertraulich. Das
heisst insbesondere, dass die SRO PolyReg über Vereinsinterna keine Auskunft
erteilt, weder an andere Vereinsmitglieder noch an Aussenstehende (§17 Abs.
2 der Statuten).
Einzelanfragen Dritter über das Bestehen einer Mitgliedschaft werden jedoch
beantwortet. Die Mitgliederliste der SRO PolyReg ist aufgrund eines
GV-Beschlusses nicht öffentlich. Die FINMA führt indes ein Verzeichnis
sämtlicher SRO Mitglieder. Dieses Verzeichnis
ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
- Ich will mich als passives Mitglied der SRO
PolyReg anschliessen. Geht das?
Nein. Die SRO PolyReg kennt das Instrument der Passivmitgliedschaft nicht
(siehe Fragen B.4 und E.3).
- Ich habe davon Kenntnis, dass die SRO
PolyReg inaktive Mitglieder kennt. Was bedeutet Inaktivität und wie kann ich
inaktives Mitglied werden?
Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die auf das Ende eines Kalenderjahres
hin durch die Einreichung eines Inaktivitätsformulars verbindlich erklären, für die
Dauer des kommenden Kalenderjahres nicht berufsmässig im Sinne der
Geldwäschereiverordnung (GwV) als
Finanzintermediär tätig zu werden. Die rechtzeitige Einreichung des
Formulars bewirkt, dass das Mitglied im kommenden Kalenderjahr einen
geringeren Mitgliederbeitrag (850.– Fr. pauschal) bezahlt und
automatisch von der Grundausbildung und der jährlichen Weiterbildungspflicht
dispensiert ist.
Keine Auswirkung hat die so erlangte Inaktivität jedoch auf die Prüfpflicht:
Auch die inaktiven Mitglieder werden in der Regel jährlich geprüft. Dabei
dient die Prüfung vornehmlich dem Zweck, die tatsächliche Inaktivität, die
bis hierhin erst prospektiv deklariert worden ist, zu verifizieren. Ergibt
die Prüfung, dass ein Mitglied trotz deklarierter Inaktivität berufsmässig
als Finanzintermediär tätig ist, wird das Mitglied umgehend reaktiviert und
dabei die Differenz zum regulären Mitgliederbeitrag nach-fakturiert. Zudem
lebt die Ausbildungspflicht für das laufende Kalenderjahr ohne weiteres
wieder auf.
Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass die SRO PolyReg
Inaktivitätserklärungen im ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht akzeptiert
und auf entsprechende Erklärungen von Neumitgliedern, die unter dem Jahr
eintreten erst dann eingeht, wenn diese mindestens der Grundschulungspflicht
von §39 Abs. 2 der Statuten i.V.m. §60 Abs. 2 des Reglements genügt und die
Erstprüfung absolviert haben (siehe Fragen F.3 und
G.2).
Zudem ist eine einmal abgegebene Inaktivitätserklärung nicht unbeschränkt
gültig und wird vielmehr immer nur für ein jeweiliges Kalenderjahr
berücksichtigt. Es obliegt den Mitgliedern, die Inaktivitätserklärung
(gegebenenfalls regelmässig) rechtzeitig einzureichen. Auf verspätete
Mitteilungen wird nicht eingegangen, selbst wenn eine faktische Inaktivität
besteht.
- Welche Periodizitäten bestehen in der
Abwicklung des Vereinsjahres für mich als Mitglied?
Die SRO PolyReg ist so eingestellt, dass ihre gesetzliche Leistung mit den
Anforderungen des Geschäftsalltags ihrer Mitglieder bestmöglich interagiert.
Mitglieder sind wiederkehrenden Anforderungen ausgesetzt. Dabei ergeben sich
folgende Zyklen:
Das Beitragsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr – unabhängig vom
Zeitpunkt des Ein- oder Austritts eines Mitglieds. Es
wird nicht pro rata temporis abgerechnet, weil die SRO PolyReg
– abhängig von der Zahl ihrer Mitglieder per 31. Dezember eines
Kalenderjahres, jedoch unabhängig von deren Grösse, Aktivitätsgrad und
Dossierzahl – der FINMA eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten
hat. Es ist deshalb sachgemäss, von austretenden Mitgliedern, die per 1.
Januar des darauffolgenden Kalenderjahres noch Mitglied waren, ebenso wie
von unter dem Jahr eintretenden Neumitgliedern den vollen Beitrag zu
erheben.
Die anteiligen Kosten an der Aufsichtsabgabe betragen derzeit
durchschnittlich 350.– Fr. je Mitglied. Sie werden den Mitgliedern
jedoch nicht separat überwälzt, sondern sind im Mitgliederbeitrag vielmehr
bereits enthalten.
Das Schulungsjahr richtet sich ebenfalls nach dem Kalenderjahr. Demnach hat
jedes Mitglied zwischen Januar und Dezember mindestens einen Vertreter in
den jährlichen Wiederholungskurs zu schicken. Die Grundschulung ist wiederum
innert 6 Monaten nach Eintritt in den Betrieb zu absolvieren (siehe Frage F.3).
Der Inaktivitätszyklus richtet sich mit Blick auf die vorstehenden
Ausführungen zum Beitrags- und Schulungsjahr und unter Berücksichtigung Frage E.3 nach dem Kalenderjahr.
Der Prüfrhythmus richtet sich nicht nach dem Kalenderjahr, sondern
wird initial durch den Zeitpunkt der Aufnahme und anschliessend durch den
Zeitpunkt der letzten Prüfung getaktet. Zu beachten ist dabei, dass auch die
Prüfperiode sich nicht nach dem Kalenderjahr richtet, sondern jeweils
den ganzen Zeitraum seit der letzten Prüfung umfasst. Aufgrund der
aufsichtsrechtlichen Kernaufgabe der SRO PolyReg kommt dem Prüfrhythmus bei
der Beantwortung verschiedener Fragen – insbesondere mit Blick auf die
Inaktivität – eine prioritäre Bedeutung vor dem Beitragszyklus zu
(siehe Frage G.2).
F. SRO PolyReg: Aufrechterhaltung und Ende der
Mitgliedschaft
- Ich bin soeben als Mitglied der SRO PolyReg
aufgenommen worden. Was muss ich nun tun?
Sie haben ab sofort sicherzustellen, dass Sie alle Vereinspflichten
einhalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Pflichtwahrnehmung Ihnen
obliegt, während es Aufgabe der SRO PolyReg ist, Sie dabei zu überwachen,
Sie allenfalls auf Pflichtwidrigkeiten aufmerksam zu machen und die
Pflichtwahrnehmung notfalls mit Sanktionen durchzusetzen.
Zudem obliegt es ebenfalls Ihnen selbst, Rechte, die Ihnen per Statuten und
Reglement zustehen, wahrzunehmen und dabei allenfalls bestehende Fristen und
Termine einzuhalten.
- Wo kann ich nachlesen, was meine Aufgaben
sind, wenn ich es nicht mehr weiss?
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den Statuten und dem Reglement
der SRO PolyReg.
Die SRO PolyReg hat die genannten Basisdokumente in der jeweils gültigen
Fassung in mehreren Sprachen auf ihrer Homepage publiziert. Sie sind somit
jederzeit einsehbar und werden als allen Mitgliedern bekannt vorausgesetzt,
zumal die Mitglieder mit der allgemeinen Beitrittserklärung auf Seite 18 des
Aufnahmegesuchs erklären, Statuten und Reglement zur Kenntnis genommen zu
haben und sich deren Bestimmungen vorbehaltlos zu unterwerfen.
- Welches sind meine Pflichten als Mitglied der
SRO PolyReg?
Ausser den Sorgfaltspflichten, die Sie als Finanzintermediär gemäss
dem GwG einhalten müssen und die im Reglement der SRO PolyReg konkretisiert
worden sind, und der Wahrnehmung der Schulungspflicht gemäss Art. 8
GwG, treffen Sie zusätzliche Vereinspflichten. Deren Einhaltung ist
für die Beibehaltung der Mitgliedschaft ebenso Voraussetzung wie die
Beanstandungsfreiheit punkto Sorgfaltspflichten des GwG.
Die Schulungspflicht ist mittels Absolvierung einer Grundschulung innert 6
Monaten seit Eintritt des Mitglieds, bzw. für neu eintretende Mitarbeiter
seit deren Stellenantritt, wahrzunehmen (§39 Abs. 2 der Statuten i.V.m. §61
Abs. 2 des Reglements). Ab dem Folgejahr ist die Weiterbildungspflicht
wahrzunehmen. Dabei erachtet die SRO PolyReg die Pflicht als erfüllt, wenn
ein Vertreter eines Mitglieds an einer Weiterbildung teilgenommen hat, wobei
ein und dieselbe Person die Pflicht zugleich für mehrere Mitglieder erfüllen
kann.
Die Weiterbildungspflicht kann ausnahmsweise auch dadurch wahrgenommen
werden, dass eine Schulung bei einer anderen SRO absolviert wird. Dies setzt
jedoch eine vorgängige Bewilligung durch den Geschäftsführer der SRO
PolyReg voraus (§61 Abs. 1 des Reglements). Die SRO PolyReg anerkennt
Schulungsveranstaltungen der anderen SRO als den eigenen Schulungen
gleichwertig. Nicht anerkannt werden jedoch GwG-Kurse von Banken,
Versicherungen und anderen Institutionen.
Weiter besteht eine vereinsinterne Mutationsmeldepflicht gemäss §8
Abs. 2 der Statuten sowie eine allgemeine Auskunftspflicht gemäss §15
der Statuten. Mitglieder haben Änderungen der Voraussetzungen, die zur
Erlangung ihrer Mitgliedschaft geführt haben, von sich aus ohne Verzug dem
Geschäftsführer zu melden. Sie halten dadurch das Mitgliederdossier aktuell.
Zur Erleichterung der Mitglieder hat die SRO PolyReg ein
Mutationsmeldeformular entwickelt, das für sämtliche Mutationsmeldungen zu
verwenden ist und zugleich Auskunft darüber erteilt, welche Beilagen
allenfalls notwendigerweise mit einzureichen sind. Das Formular ist auf
der Homepage der SRO PolyReg jederzeit abrufbar.
Abgesehen von der Beitragspflicht und der generellen Pflicht zur
Bezahlung der dem Verein geschuldeten Beträge, besteht eine umfassende
Mitwirkungspflicht, namentlich bei den (ordentlichen und
ausserordentlichen) Prüfungen (§51 Abs. 6 und §53 Abs. 3 des Reglements),
aber auch punkto ständiger Erreichbarkeit sowie punkto Umsetzung von
Weisungen der SRO PolyReg und in Sanktionsverfahren (§54 Abs. 2 des
Reglements).
- Welches sind meine Rechte als Mitglied der
SRO PolyReg?
Teilnahme und Mitbestimmung an der Vereinsversammlung (§25 der Statuten),
das Vorschlagen von Traktanden an der Vereinsversammlung (§25 Abs. 4 der
Statuten), Stellung eines Gesuchs um Verwendung der eigenen Revisionsstelle
als GwG-Prüfstelle (§34 Abs. 1 der Statuten), Stellung eines Gesuchs um
Eigenschulung (§61 Abs. 3 des Reglements), Stellung eines Gesuchs um
Bewilligung einer Schulungsteilnahme bei einer anderen SRO (§61 Abs. 1 des
Reglements), Stellung eines Gesuchs um Dispensation von der Grundschulung
(§62 Abs. 1 des Reglements), Einreichung einer Inaktivitätserklärung und
Bezahlung eines reduzierten Pauschalbeitrags im Folgejahr (Beitragsskala
Punkt 5), reglementarische Rechte bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten
des GwG, namentlich den Beizug Dritter (nach Massgabe von §38 des
Reglements) sowie die Stellung eines Gesuchs um Prüfaufschub in maximal zwei
aufeinander folgenden Jahren (nach Massgabe von §51 Abs. 3 und 4 des
Reglements).
- Wie endet eine Mitgliedschaft in der SRO
PolyReg?
Entweder durch Austritt oder durch Ausschluss. Eine stillschweigende
Beendigung, beispielsweise durch Konkurs ist nicht vorgesehen. Es obliegt
den Mitgliedern bis zum Ende ihrer dank der Mitgliedschaft legitimierten
finanzintermediären Tätigkeit, die Vereinspflichten wahrzunehmen (siehe Frage F.3 zu Mutationsmelde- und Mitwirkungspflicht).
Auch im Falle eines Konkurses ist die Mitgliedschaft ordentlich zu beenden.
Einzige Ausnahme davon stellen Todesfälle bei Inhabern von Einzelfirmen dar.
Sterben hingegen die Alleinaktionäre oder Einzelgesellschafter von
juristischen Personen, haben die Erben der SRO PolyReg anzuzeigen, ob die
Mitgliedschaft weiter bestehen bleibt (was in der Regel eine Neubestellung
von Funktionen und damit Mutationsmeldungen notwendig macht) oder ob die
Gesellschaft liquidiert werden soll.
Ein Austritt kann – nach Massgabe von §9 der Statuten und unter
Vorbehalt einer allfälligen Schlussprüfung – jederzeit durch
schriftliche Erklärung inkl. Begründung für den Austritt an den
Geschäftsführer der SRO PolyReg erfolgen.
Der Ausschluss ist in der Regel eine (und zugleich die schärfste) Sanktion
gegen ein Mitglied und wird lediglich nach Durchführung eines
Sanktionsverfahrens ausgesprochen, bei welchem dem betroffenen Mitglied das
rechtliche Gehör gewährt wurde. Hingegen werden Mitglieder, die ihren
finanziellen Verpflichtungen trotz eingeschriebener Mahnung nicht nachkommen
oder die an der angegebenen Adresse nicht mehr zu erreichen sind, sofort
ausgeschlossen (§10 Abs. 4 der Statuten und §57 Abs. 2 des Reglements). In
solchen Fällen erfolgt der Ausschluss direkt und ohne Sanktionsverfahren
(siehe Frage H.4).
G. SRO PolyReg: Prüfwesen
- Wie oft werde ich geprüft? Welche Rolle
spielt meine allfällige Inaktivität dabei?
Mitglieder werden durchschnittlich alle zwölf Monate einmal von einer
Prüfstelle bezüglich der Einhaltung der Vereins-, Sorgfalts- und
Meldepflichten vor Ort in ihrem Betrieb geprüft (§51 Abs. 1 des Reglements;
siehe Frage F.3).
Diese Regel gilt für alle Mitglieder, insbesondere auch für inaktive
Mitglieder (siehe Frage E.3).
Sie wird nur durchbrochen, wenn ein Prüfaufschub nach §51 Abs. 3 des
Reglements gewährt wird (siehe Frage G.2).
- Was ist ein Prüfaufschub? Wie kann ich ihn
erwirken?
Von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch eines Mitglieds hin, kann die ordentliche Prüfung
bis zu zwei Mal um ein Jahr hinausgeschoben werden, wenn die letzte Prüfung
durch eine Prüfstelle der SRO PolyReg erfolgte und keine Erstprüfung
darstellte, bei den zwei vorangegangenen Prüfungen keine wesentlichen Mängel
festgestellt wurden und die Tätigkeit des Mitglieds aufgrund der
Grössenverhältnisse (Transaktionsvolumina, verwaltetes Vermögen, Anzahl
Kunden etc.), der Herkunft der Kunden, der Tätigkeitsgebiete und der
Stabilität der Geschäftsbeziehungen nur ein geringes Geldwäschereirisiko in
sich birgt (§51 Abs. 3 des Reglements). Im Idealfall kann ein Mitglied somit
in einen Dreijahres-Prüfrhythmus geraten, sofern es jeweils rechtzeitig ein
Gesuch um Prüfaufschub einreicht.
Erstprüfungen können nach dem Gesagten nie aufgeschoben werden. Neue
Mitglieder werden deshalb stets mindestens einmal initial geprüft, bevor auf
ein Prüfaufschubsgesuch eingetreten wird. Die Erstprüfung schliesst
gleichsam das erste Mitgliedschaftsjahr ab. Weil Prüfrhythmus und
Beitragsjahr meist nicht deckungsgleich ausfallen, kann dies dazu führen,
dass eine deklarierte Inaktivität erst auf das dritte Kalenderjahr einer
Mitgliedschaft hin beitragsmässig berücksichtigt werden kann. Das wirkt sich
wiederum auch auf die Schulungspflicht aus (siehe Frage
E.3).
Eine Prüfung wird nie automatisch aufgeschoben. Obwohl ein Prüfaufschub
risikobasiert auch von Amtes wegen gewährt werden kann, obliegt es
grundsätzlich den Mitgliedern, einen Prüfaufschub nachzusuchen. Die SRO
PolyReg stellt dazu ein standardisiertes Formular zur Verfügung. Es sind folgende Fristen gemäss
§51 Abs. 4 des Reglements zu beachten: Für den ersten Prüfaufschub muss das
Gesuch innert 6 Monaten seit der letzten Prüfung bei der Geschäftsstelle der
SRO PolyReg eingehen. Das Gesuch für den zweiten Aufschub kann frühestens
nach einem Jahr seit der letzten Prüfung gestellt werden, muss dann jedoch
innerhalb von 6 Monaten eingereicht werden, also spätestens 18 Monate nach
der letzten Prüfung.
- Wie läuft das ordentliche Prüfverfahren
ab?
Die Prüfstelle eines Mitglieds wird von der SRO PolyReg rechtzeitig und
unter Fristansetzung zur Vornahme der GwG-Prüfung beauftragt. Sie setzt sich
anschliessend mit dem Mitglied in Kontakt und vereinbart einen Prüftermin.
Nach vollzogener Prüfung verfasst die Prüfstelle einen schriftlichen Bericht zuhanden der SRO PolyReg und übermittelt dem
Mitglied direkt eine Kopie davon. Die Prüfleistung wird anschliessend anhand
des vom Mitglied zu unterzeichnenden Stundenrapports abgerechnet und ist vom Mitglied zu
bezahlen (siehe Frage C.7).
Im Prüfbericht festgehaltene Beanstandungen ziehen Anweisungen der SRO
PolyReg zur Behebung des beanstandeten Zustands nach sich und können –
abhängig von der Schwere des festgestellten Verstosses – zur Eröffnung
eines Sanktionsverfahrens führen (§52 Abs. 4 des Reglements; siehe Frage H.1).
Die Prüfer und die SRO PolyReg wahren das Geschäfts- oder Berufsgeheimnis
der Mitglieder (§51 Abs. 7 des Reglements).
Die Prüfungen können – soweit dies der Zweck der Prüfung erfordert
– auch unangemeldet erfolgen.
- Was ist Gegenstand der Prüfung?
Die Prüfstellen prüfen die Einhaltung der Bestimmungen des
Geldwäschereigesetzes, der Statuten und des Reglements.
Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen des risikobasierten
Aufsichtskonzepts und erstreckt sich insbesondere darauf, ob die
verlangten Dokumente in Umsetzung der Sorgfalts- und Dokumentationspflicht
ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden, ob die vorerwähnten
Unterlagen darauf schliessen lassen, dass die Identifikations- und
Abklärungspflichten eingehalten wurden, ob die Meldepflicht gegebenenfalls
ordnungsgemäss erfüllt wurde und ob die Pflicht zur Schulung eingehalten
wurde und die Mitarbeiter einen genügenden Kenntnisstand aufweisen, resp. ob
ein internes Schulungskonzept vollständig umgesetzt wurde.
Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Voraussetzungen für den
Anschluss an die SRO PolyReg dauernd eingehalten wurden und ob alle
Mutationen gemäss §8 Abs. 2 der Statuten unverzüglich gemeldet wurden (§52
Abs. 1-3 des Reglements).
- Was ist eine ausserordentliche
Prüfung?
Eine ausserordentliche Prüfung dient dazu, Verdachtsmomente oder
Unregelmässigkeiten abzuklären sowie bei festgestellten Verstössen
zusätzliche Erkenntnisse zu erschliessen, wenn sich der Erkenntnisstand
nicht bereits anhand der Angaben aus einer ordentlichen Prüfung als
ausreichend erweist. (§53 Abs. 1 des Reglements).
- Wer führt eine ausserordentliche Prüfung
durch? Wie läuft eine solche ab?
Für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung kann ein unabhängiger
Untersuchungsbeauftragter eingesetzt werden, der im Auftrag des Vorstands
handelt und dem Vorstandsausschuss oder der Vorstandsdelegation der SRO
PolyReg über seine Feststellungen schriftlich Bericht erstattet. Die Kosten
der ausserordentlichen Prüfung sind in der Regel vom Mitglied zu tragen (§53
Abs. 1 und 4 des Reglements).
Der unabhängige Untersuchungsbeauftragte nimmt Beweismittel zu den Akten und
erstellt einen schriftlichen Bericht über seine Feststellungen. Er kann
seinen Bericht mit einem Antrag auf Sanktionierung verbinden. Das betroffene
Mitglied hat den unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zu unterstützen und
ihm jede erforderliche Einsicht zu gewähren (§53 Abs. 2 und 3 des
Reglements).
Auf der Basis der derart erstellten Erkenntnislage entscheidet der Vorstand
über die allfällige Anhebung eines Sanktionsverfahrens.
Die Prüfungen können – soweit dies der Zweck der Prüfung erfordert
– auch unangemeldet erfolgen.
- Was kosten die Prüfungen?
Ordentliche Prüfungen werden nach notwendigem und gebotenem Zeitaufwand zu
einem Ansatz von Fr. 250.– die Stunde zzgl. Spesen und Barauslagen (70
Rappen pro km; 80 Rappen pro Kopie) abgerechnet, wenn sie von einer durch
die SRO PolyReg akkreditierten Prüfstelle (sogenannte interne Prüfstelle)
durchgeführt werden. Dasselbe gilt für den Ansatz der unabhängigen
Untersuchungsbeauftragten. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15
Minuten.
Ansonsten richten sich die verrechneten Stundenansätze nach den Richtlinien
der (mitgliederspezifischen) Revisionsstelle (siehe Fragen C.7 und D.6). PolyReg erhebt
von Mitgliedern, die durch ihre mitgliederspezifische Prüfstelle geprüft
werden, einen Prozentsatz der gesamten Revisionskosten als Abgeltung für die
mit der Kontrolle und Oberaufsicht verbundenen Aufwände (Beitragsskala
Ziff. 6).
H. SRO PolyReg: Sanktionen und
Schiedsgerichtsbarkeit
- Wann greift die SRO PolyReg zum Mittel der
Sanktion?
Festgestellte Verstösse der Mitglieder gegen die Vereinspflichten oder
Pflichten aus dem GwG und dem Reglement, namentlich Sorgfaltspflichten (Art.
3-8 GwG), Meldepflicht (Art. 9 GwG), Schulungspflicht (Art. 8 GwG) sind zu
sanktionieren (§45 Abs. 1 der Statuten).
Bei fahrlässig begangenen Verstössen kann anstelle einer Busse eine
Verwarnung ausgesprochen oder von einer Sanktion abgesehen werden (§55 Abs.
2 des Reglements). Bei geringfügigen Verstössen, die zudem kurzfristig (max.
30 Tage) behebbar sind, werden in der Regel keine Sanktionsverfahren
angehoben. Ein fehlbares Mitglied wird jedoch schriftlich und unter
Fristansetzung zur Behebung des Verstosses angewiesen.
- Welche Sanktionen sind denkbar?
Folgende Sanktionen können ausgesprochen werden: Verwarnung, Busse von Fr.
300.– bis zu 1'000'000.–, Androhung des Ausschlusses und
Ausschluss (§45 Abs. 2 der Statuten und §54 Abs. 1 des Reglements).
Vorsätzliche Verstösse werden in jedem Falle auch mit Busse geahndet. Mit
den Sanktionen können Untersuchungskosten, Spruch- und Schreibgebühren
auferlegt werden (§45 Abs. 4 und 5 der Statuten).
Soweit notwendig und möglich wird die Sanktion mit einer Aufforderung zur
Wiederherstellung des ordnungs- und gesetzmässigen Zustandes innert einer
Frist von längstens drei Monaten verbunden. Die Aufforderung kann zudem
verbunden werden mit Weisungen und Auflagen zur internen Organisation des
Finanzintermediärs (§54 Abs. 2 des Reglements).
- Wie werden Bussen bemessen?
Bei der Bemessung einer Busse ist auf die Schwere des Verstosses, den Grad
des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds
abzustellen. Parallele staatliche Massnahmen und/oder Strafen hindern die
vereinsinterne Sanktion nicht. Sie sind jedoch mildernd zu berücksichtigen,
wenn sich aus der Kumulation eine unangemessene Härte ergibt (§55 Abs. 1 des
Reglements).
- Wann kommt es zum Ausschluss aus der SRO
PolyReg?
Der Ausschluss kann angeordnet werden bei Verstössen gegen
Vereinspflichten oder Pflichten aus dem GwG, dem Reglement oder den
Statuten, wenn das fehlbare Mitglied den gesetzmässigen, reglementarischen
oder statutarischen Zustand innert gesetzter Frist nicht wiederherstellt
oder bei wiederholtem Verstoss (§56 Abs. 1 des Reglements).
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Voraussetzungen zur
Beibehaltung der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt (siehe Frage F.3), insbesondere – aber nicht nur –
wenn es personell oder organisatorisch keine Gewähr mehr für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und den ordnungsgemässen Zustand
innert gesetzter Frist von maximal drei Monaten nicht wiederherstellt (§56
Abs. 2 des Reglements).
Die SRO PolyReg verlangt von ihren Mitgliedern in §2 Abs. 2 der Statuten
zudem, dass sie rechtlich und ethisch einwandfreie Finanzdienstleistungen
von hoher Qualität erbringen. Die rechtliche Beanstandungsfreiheit beurteilt
sich dabei anhand der (voraussichtlichen) Einhaltung aller, namentlich aller
finanzmarktrechtlich relevanten Gesetze und Erlasse. Verstösse gegen solche
Bestimmungen können unter Umständen auch zum Ausschluss führen.
Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn es wichtige
Vorschriften des GwG, namentlich die Meldepflicht, vorsätzlich oder
grobfahrlässig verletzt hat (§56 Abs. 4 des Reglements). Der Ausschluss
erfolgt zudem auch, wenn das Mitglied für den Verein oder das Schiedsgericht
nicht mehr erreichbar ist oder direkt bei Nichtbezahlung dem Verein
geschuldeter Ausstände (siehe Frage F.5).
Mit dem Ausschluss oder der Androhung des Ausschlusses kann in jedem Falle
auch eine zusätzliche Busse ausgesprochen werden (§56 Abs. 5 des Reglements;
siehe Frage H.3).
- Wie läuft ein Sanktionsverfahren
ab?
Das Verfahren beginnt damit, dass dem Mitglied die Verfahrenseröffnung
schriftlich und eingeschrieben angezeigt wird. In der Mitteilung sind die
Vorhaltungen vermerkt sowie die in Aussicht gestellte Sanktion. Zudem wird
dem Mitglied in demselben Schreiben Frist angesetzt, zu allen Punkten
(Vorhaltungen, angedrohte Sanktion und deren Ausmass) schriftlich Stellung
zu nehmen.
Nach Eingang der Stellungnahme oder nach unbenutztem Ablauf der Frist zur
Stellungnahme entscheidet der Vorstandsausschuss über die Ausfällung einer
Sanktion. Er berücksichtigt dabei die allenfalls vorgebrachten Argumente des
Mitglieds, die er jedoch frei würdigt (siehe Frage
H.7).
Ist ein Entscheid gefällt, wird er dem Mitglied schriftlich begründet und
eingeschrieben zugestellt. Alle Sanktionsentscheide können anschliessend an
das PolyReg-Schiedsgericht weitergezogen werden (§ 37 Abs. 1 der Statuten
und §59 des Reglements). Das Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern und der SRO PolyReg endgültig (siehe Frage D.13).
Auf Beschwerden über Ausschlüsse, die aufgrund der Nichtbezahlung von
Forderungen des Vereins im Nachgang zu einer eingeschriebenen Mahnung mit
Ausschlussandrohung ausgesprochen wurden, tritt das Schiedsgericht nur
bedingt ein (vgl. §36 Abs. 5 der Statuten).
- Welche Konsequenzen hat ein
Sanktionsverfahren mit Blick auf die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA?
Wird gegen ein Mitglied ein Sanktionsverfahren angehoben, das mit einem
Ausschluss aus der SRO PolyReg enden könnte, so werden die Entscheide über
die Eröffnung und den Abschluss des Verfahrens der FINMA mitgeteilt (§58
Abs. 1 des Reglements).
Wenn sich das Verfahren gegen einen Berufsgeheimnisträger richtet, so hat
die Vorstandsdelegation durch geeignete Mittel (Anonymisierung der Dokumente
etc.) für die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu sorgen (§58 Abs. 2 des
Reglements).
- Welche Rechtsnatur haben die
Sanktionsverfahren der SRO PolyReg und welche Verfahrensgrundsätze kommen
zur Anwendung?
Der Zweck der SRO PolyReg umfasst die Durchsetzung der Einhaltung der
Sorgfaltspflichten des GwG und darüber hinaus die Prüfung, ob die Mitglieder
rechtlich und ethisch einwandfreie Finanzdienstleistungen von hoher Qualität
erbringen (vgl. §2 Abs. 2 der Statuten). Dies im Einklang mit der konstanten
und jahrelangen Praxis der FINMA, wonach auch der Verstoss gegen andere
finanzmarktrechtliche Vorschriften den guten Ruf des Finanzintermediärs und
damit die Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Frage stellt.
Die SRO PolyReg übt über ihre Mitglieder keine prudentielle Aufsicht aus und
bringt eine solche auch nicht durch die Hintertür ins Spiel, wenn sie
Verstösse gegen §2 Abs. 2 der Statuten verfolgt. Die Sanktionsverfahren der
SRO PolyReg und darauf abgestützte Massnahmen haben vorab präventiven
Charakter und zielen primär auf die Wiederherstellung eines ordnungsgemässen
Zustandes ab. Einem Sanktionsverfahren der SRO PolyReg kommt jedoch kein
Strafcharakter zu.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Beweiswürdigungsregel für den
Strafrichter dar. Massgeblich für die Eröffnung eines Sanktionsverfahrens
ist jedoch die Frage, ob ein ausreichender Anfangsverdacht besteht. Alsdann
ist der Sachverhalt vom Vorstand oder Vorstandsausschuss analog zu den
verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12
und 13 VwVG) von Amtes wegen abzuklären und der zu treffende
Entscheid basiert auf der pflichtgemässen Überzeugung des Spruchkörpers.
Somit gelangt nicht der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung (welcher im
Verwaltungsverfahren ohnehin nicht gilt, was sich e contrario aus Art. 6
Abs. 2 EMRK ergibt), sondern vielmehr derjenige der freien Beweiswürdigung
(analog zu Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP; SR
273).
Die SRO PolyReg ist deshalb nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden,
die ihr vorschreiben, wie sie zu ihren Einschätzungen zu gelangen hat, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2;
BVGE vom 3. August 2007, C-1170/2006, E. 6.1).
Zudem wird in Sanktionsverfahren der SRO PolyReg sowohl der
Unschuldsvermutung als auch dem Grundsatz von Art. 8 ZGB insofern gebührend
Rechnung getragen, als sie die Gewährung des rechtlichen Gehörs der
Betroffenen wahren und erst unter Würdigung aller Umstände und vorgebrachten
Argumente über die Ausfällung von Sanktionen oder den Verzicht darauf
entschieden wird, wobei solche Entscheide gegebenenfalls zudem der
Überprüfung durch das statutarische Schiedsgericht standhalten müssen.
Eine Sanktionseröffnung stellt somit keine Vorverurteilung dar und verstösst
auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Sie dient dazu, dem Mitglied die
erhobenen Vorwürfe im Einzelnen darzustellen und die in Aussicht stehenden
Sanktionsmassnahmen zur Kenntnis zu bringen, damit es von seinem Anspruch
auf rechtliches Gehör Gebrauch machen kann.
Immerhin verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass sich die
verfügende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre
Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten
hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn aufgrund der Beweiswürdigung
zur Überzeugung zu gelangen ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (BGE 114 II 289 E. 2a; BGE 105 Ib 114 E. 1a).
Wenn es um die Beurteilung von inneren Vorgängen bei einem Mitglied geht,
ist es für die SRO PolyReg zulässig, von bekannten Tatsachen als
Vermutungsbasis auf unbekannte als Vermutungsfolge zu schliessen. Solche
tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen
werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE vom 3. August 2007,
C-1170/2006, E. 6.1).
- Was kostet ein Sanktionsverfahren?
Mit den Sanktionen können Untersuchungskosten, Spruch- und Schreibgebühren
auferlegt werden (§45 Abs. 5 der Statuten). Die Berechnung der Spruchgebühr
richtet sich nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Gerichtsgebühren vom 8. September 2010.
- Welche Rechtsmittel bestehen gegen
Sanktionsentscheide der SRO PolyReg?
Die Beschwerde an das Schiedsgericht (siehe Frage
H.5). Dieses entscheidet Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der SRO
PolyReg endgültig. Weitere Rechtsmittel bestehen nicht (siehe Frage D.13).
- Welche Funktion hat der Verantwortliche für
das Schiedsgericht?
Dem Verantwortlichen kommt die Prozessleitung bis zum Vorliegen einer
schriftlichen Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort und bis zur
Konstituierung des Schiedsgerichts zu. Danach obliegt die weitere
Verfahrensleitung dem Schiedsgericht selbst (§38 Abs. 3 der Statuten). Die
dann amtenden Schiedsrichter sind vom Verein unabhängig (Nichtmitglieder)
und müssen über Fachkompetenz verfügen.
Der Verantwortliche hat insbesondere entsprechende Fristen anzusetzen und
Versäumnisfolgen anzudrohen, sowie die Einschreibegebühr einzuziehen. Der
Verantwortliche kann ein Beschwerdeverfahren aus prozessualen Gründen
abschreiben oder sistieren, wenn der Grund vor der Konstituierung des
Schiedsgerichts eintritt, so namentlich bei Säumnis mit der
Beschwerdebegründung, bei Nichtleistung der Einschreibegebühr, bei Rückzug
einer Beschwerde bzw. bei Verzicht auf Durchführung des
Beschwerdeverfahrens, bei Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides durch
den Vorstand unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Entscheides,
bei Konkurs eines beschwerdeführenden Mitglieds etc. In solchen Fällen kann
auf die Erhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren und auf die
Zusprechung von Prozessentschädigungen verzichtet oder durch den
Verantwortlichen entschieden werden (§38 Abs. 2 der Statuten; siehe Frage H.13).
- Wie läuft ein Schiedsverfahren ab?
Der Ablauf eines Schiedsverfahrens ist im Detail in §38 der Statuten
dargelegt.
- Wie verhält es sich mit der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde? Was sind die Konsequenzen bei Entzug der
aufschiebenden Wirkung?
Einer Beschwerde an das Schiedsgericht kommt üblicherweise aufschiebende
Wirkung zu. Das bedeutet, dass die Rechtskraft des Sanktionsentscheids erst
eintritt, wenn das Schiedsgericht abschliessend geurteilt hat.
Der Vorstand kann jedoch in dringenden Fällen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entziehen und vorsorgliche Massnahmen treffen. Solche
Anordnungen des Vorstands unterliegen auf Einsprache hin der (separaten)
Überprüfung durch einen speziell dafür auszulosenden Einzelschiedsrichter
(§12 Abs. 4 der Statuten).
Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Schiedsgerichtsbeschwerde gegen
einen Ausschlussentscheid bewirkt, dass ein ausgeschlossenes Mitglied
entweder seine finanzintermediäre Tätigkeit einstellen oder sich binnen
zweier Monate einer anderen SRO anschliessen muss.
Die aufschiebende Wirkung wird dabei in Anwendung von §12 Abs. 2 der
Statuten in der Regel dann entzogen, wenn eine geordnete Aufsicht über das
auszuschliessende Mitglied nicht oder nicht mehr als gewährleistet
betrachtet werden kann.
Dies ist unter verschiedenen denkbaren Situationen besonders dann zu
befürchten, wenn die Tätigkeit des Mitglieds den Anforderungen und Auflagen
von Gesetz, Statuten und Reglement zuwider läuft und aufgrund der
grundlegenden Natur eines erkannten Missstandes keine Aussicht darauf
besteht, dass innert nützlicher Frist ein rechtmässiger Zustand
herbeigeführt werden kann – sei es, weil dies das Mitglied zur Aufgabe
seiner Gewerbsaktivität zwingen würde, sei es, weil sich das Mitglied der
Aufsicht der SRO PolyReg entzieht, indem es sich beispielsweise nicht prüfen
lässt, sei es, dass sich das Mitglied Anweisungen der SRO PolyReg aktiv
widersetzt oder dass eine bereits andernorts als gesetzwidrig erkannte
Tätigkeit hierzulande unrechtmässig fortgesetzt wird.
Hingegen kommt einer allfälligen Beschwerde gegen die Höhe festgesetzter
Kosten und Gebühren stets die aufschiebende Wirkung zu.
- Was kostet ein Schiedsverfahren?
Ein beschwerdeführendes Mitglied hat auf Aufforderung des Verantwortlichen
eine Einschreibegebühr wie folgt zu leisten:
| Fr. 500.–, | wenn lediglich eine Gebühr strittig ist, |
| Fr. 1'000.–, | wenn eine Sanktion strittig ist und |
| Fr. 2'000.–, | wenn die Nichtaufnahme/der Ausschluss strittig ist. |
Das Schiedsgericht kann nach seiner Konstituierung einem beschwerdeführenden
Mitglied weitergehende Kautionsleistungen auferlegen und bei Säumnis das
Nichteintreten auf die Beschwerde beschliessen. Die Höhe der Kaution ist
nach den mutmasslichen Kosten des Schiedsgerichtes sowie allfällig
umstrittener offenen Kosten des Vereins zu bemessen. Bei Säumnis mit der
Einschreibegebühr oder einer weitergehenden Kautionsleistung werden keine
Nachfristen angesetzt (vgl. §38 Abs. 7 der Statuten).
|